Nachbarn haben wegen möglicher Videoüberwachung einen Unterlassungsanspruch – schon eine befürchtete Aufzeichnung beeinträchtigt die freie Entfaltung der Persönlichkeit
Das hat das Amtsgericht Brandenburg mit Urteil vom 05.12.2024 (Aktenzeichen: 30 C 190/22) festgestellt. Der unmissverständliche Leitsatz des Urteils lautet:
„Der für eine (Video-)Kamera Verantwortliche muss nachweisen, dass die Verarbeitung der Videoaufnahmen den Grundsätzen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) entspricht, so dass eine betroffene Person nicht nachweisen muss, dass der Verantwortliche nicht rechtmäßig gehandelt hat. Aus diesem Grunde trifft den Kläger auch nicht die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich eines rechtswidrigen Eingriffs durch den für die (Video-)Kamera verantwortlichen Beklagten…“
Auf (Normal-)Deutsch übersetzt: Allein die Befürchtung einer Aufzeichnung durch eine Videokamera auf dem benachbarten Grundstück genügt für einen Unterlassungsanspruch, denn allein dies führt schon zur Beeinträchtigung der freien Entfaltung der Persönlichkeit.