Landgericht Mainz: 5.000 € Schadensersatz für unberechtigte Schufa-Meldung

Datenschutzrheinmain/ November 24, 2021/ alle Beiträge, Verbraucherdatenschutz/ 0 comments

Meldet ein Inkassobüro eine Forderung unberechtigt an die SCHUFA Holding AG, hat der Betroffene aufgrund des fehlerhaften Eintrags von Daten bei der Auskunftei einen Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO. Dies entschied das Landgericht Mainz mit Urteil vom 12.11.2021 (Aktenzeichen: 3 O 12/20).

Der Kläger hatte eine Rechnung seines Energieunternehmens nicht bezahlt. Das beauftragte Inkassounternehmen leitete daraufhin das gerichtliche Mahnverfahren ein. Aufgrund des erteilten Vollstreckungsbescheids meldete das Inkassounternehmen die Forderung an die SCHUFA. Zwei Tage später erhielt der Kläger den Vollstreckungsbescheid zugestellt und beglich die Forderung. Als ihm der SCHUFA-Eintrag bekannt wurde, wehrte er sich dagegen. Er verlangte die Löschung des entsprechenden Datensatzes und außerdem Schadensersatz i. H. v. Mind. 10.000 €.

Das LG Mainz stufte die Schufa-Meldung zwar als grundsätzlich als möglich ein. Jedoch habe das Inkassounternehmen nicht nachweisen können, dass sie den Kläger außergerichtlich zuvor zweimal angeschrieben habe. Zudem sei die Meldung an die SCHUFA auch deshalb rechtswidrig gewesen, weil sie noch vor Zustellung des Vollstreckungsbescheids erfolgt sei. Das Landgericht Mainz stellte dazu fest: „Die streitgegenständliche Ersteinmeldung der Beklagten an die SCH. Holding AG ist noch am Tag des Erlasses des Vollstreckungsbescheides und zwei Tage vor seiner Zustellung an den Kläger erfolgt. Nach Überzeugung der Kammer war die Einmeldung der Forderung an die SCH. Holding AG zu diesem Zeitpunkt nicht von der Bestimmung des § 31 BDSG n. F. gedeckt.“

Hinsichtlich des Schadensersatzes nach Art. 82 DSGVO sprach das Gericht dem Kläger einen
Betrag
von 5.000 zu. Dazu führte das Gericht u. a. aus:

  • „Der Kläger hat durch die Ersteinmeldung der Beklagten an die SCH. Holding AG vom 16.07.2019 zwar keinen von ihm bezifferten materiellen Schaden erlitten. Er behauptet, er habe aufgrund des Negativeintrages ‚massive wirtschaftliche Konsequenzen und Nachteile, die bis jetzt andauerten‘, ohne konkret darzutun, in welcher Hinsicht und in welchem Umfang es über eine bloße Vermögensgefährdung hinaus zu einer konkreten Vermögensbeeinträchtigung gekommen sein soll…
  • Der Kläger hat jedoch einen nach Art. 82 DSGVO gleichfalls ersatzfähigen immateriellen Schaden erlitten. Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch für immaterielle Schäden nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist eine benennbare und tatsächliche Persönlichkeitsverletzung. Die in der bisherigen deutschen Rechtsprechung für Schmerzensgeld geforderte Voraussetzung einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung verträgt sich hingegen nicht mit Art. 82 Abs. 2 DSGVO; sie ist weder vorgesehen noch von dessen Ziel und Entstehungsgeschichte gedeckt, der Anspruch ist hiervon
    grundsätzlich unabhängig.
  • Der Kläger hat plausibel und im Kern unbestritten dargelegt, durch den SCH.-Eintrag eine massive Beeinträchtigung seines sozialen Ansehens im Sinne der Einschätzung seiner Kreditwürdigkeit durch Dritte erlitten zu haben. Die Beklagte hat lediglich die weitere Behauptung des Klägers in Abrede gestellt, die konkret in Rede stehende Einmeldung der Beklagten an die SCH. Holding AG sei auch ursächlich dafür gewesen, dass dem Kläger Kreditkarten gesperrt worden seien und dass seine Immobilienfinanzierung gefährdet gewesen sei. Für diese damit verbundene Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers erachtet die Kammer einen Schadenersatzanspruch von 5.000,- € als angemessen, aber auch ausreichend.“

Erinnert sei in diesem Zusammenhang daran, dass jeder Mensch einen kostenfreien Auskunftsanspruch (Datenkopie gem. Art. 15 DSGVO) gegenüber der SCHUFA und anderen Wirtschaftsauskunftsunternehmen hat. Die SCHUFA stellt dafür die Möglichkeit eines Online-Auskunftsantrags zur Verfügung. Es ist nicht notwendig, der SCHUFA in diesem Zusammenhang Kopien von Personalausweis, Pass oder Meldebescheinigung vorzulegen.

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