Landgericht Berlin: Heimliche Videoüberwachung von Wohnungsmietern zur Feststellung einer ungenehmigten Untervermietung ist illegal…
… und unterliegt einem Beweisverwertungsverbot! Das hat das Landgericht Berlin mit einem Urteil vom 13.02.2020 (Aktenzeichen: 67 S 369/18) festgestellt.
Was war zuvor geschehen?
- Eine Vermieterin installierte ohne Kenntnis der betroffenen Mieter eine Videoüberwachungsanlage für zwei Wohnungen, bei denen sie den Verdacht auf unerlaubte Untervermietung hatte. Die Daten der Kameras wurde aufgezeichnet und gespeichert. In der Folge wurde den Wohnungsmietern insgesamt dreimal wegen unerlaubter Gebrauchsüberlassung an Dritte sowohl außerordentlich als auch ordentlich gekündigt.
- Die Mieter stritten den Vorwurf der unerlaubten Untervermietung ab.
- Die Vermieterin ließ dies nicht gelten und verwies auf das Ergebnis der heimlich über mehrere Wochen durchgeführten Videoüberwachung der Wohnungseingangsbereiche. Sie erhob daher Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnungen.
- Das Amtsgericht Berlin-Mitte gab der Klage statt.
- Dagegen richtete sich die Berufung der Mieter. Sie führten an, dass die Videoaufnahmen einem Verwertungsverbot unterliegen, da sie grundrechtswidrig angefertigt worden seien.
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieter und hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Es stellte in seinem Urteil fest, dass der Vermieterin kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zustehe. Sie habe nicht darlegen können, dass eine unerlaubte Gebrauchsüberlassung vorliegt. Der auf die Videoaufnahmen gestützte Sachvortrag sei unbeachtlich, da dieser grundrechtswidrig erlangt worden sei. Es habe ein ungerechtfertigter Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mieter vorgelegen. Die heimliche Videoüberwachung habe zwar der Aufklärung des Verdachts einer schweren Vertragsverletzung der Mieter gedient, so das Landgericht. Die Vermieterin habe aber nicht die Verhältnismäßigkeit der Mittel gewahrt. Denn der Nachweis der unerlaubten Untervermietung habe auch durch erheblich grundrechtsschonendere Maßnahmen geführt werden können. In Betracht käme in solchen Fällen z. B. die gezielte Scheinanmietung des Wohnraums.
Das Urteil des Landgerichts Berlin ist derzeit noch nicht im Wortlaut öffentlich zugänglich. Die hier vorgetragenen Sachverhalte stützen sich auf mehrere andere Quellen (1.. 2., 3.).