Landesarbeitsgericht Thüringen: Grundsätzlich besteht kein Anspruch des Arbeitsgebers auf die private Handynummer von Beschäftigten

Datenschutzrheinmain/ Mai 18, 2018/ alle Beiträge, Beschäftigtendatenschutz/ 0Kommentare

Beschäftigte sind nach zwei Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts  Thüringen (Aktenzeichen: 6 Sa 442/17 und 6 Sa 444/17) grundsätzlich nicht verpflichtet, ihre private Mobilfunknummer beim Arbeitgeber anzugeben. Dieser könne auch auf anderem Weg sicherstellen, dass Beschäftigte im Notfall erreicht werden können. So begründete das LAG am 16.05.2018 seine Entscheidungen in zwei gleichlautenden Fallkonstellationen. Nur unter besonderen Bedingungen und in engen Grenzen habe ein Arbeitgeber das Recht auf Kenntnis der privaten Handynummer eines Angestellten.

In beiden Fällen ging es um Klage von Beschäftigten des Gesundheitsamtes im Landkreis Greiz. Sie verlangten mit Erfolg, dass eine Abmahnung aus ihrer Personalakte entfernt wird, weil sie nur ihre private Festnetz-, nicht aber ihre Handynummern für Bereitschaftsdienste angaben. Das Landesarbeitsgericht bestätigte mit seinen Entscheidungen gleichlautende Urteile des Arbeitsgerichts Gera. Es stellte fest: Die Pflicht zur Herausgabe der privaten Mobilfunknummer stelle einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, welcher durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gerechtfertigt sein müsse. Der Abwägungsprozess der beiderseitigen Interessen müsse ergeben, dass der Eingriff angemessen sei. Eine Pflicht zur Bekanntgabe der privaten Mobilfunknummer greife besonders tief in die persönliche Sphäre des  Arbeitnehmers ein. Der Arbeitnehmer könne sich aufgrund der ständigen Erreichbarkeit dem Arbeitgeber ohne Rechtfertigungsdruck nicht mehr entziehen und so nicht zur Ruhe kommen. Auf die Wahrscheinlichkeit, tatsächlich kontaktiert und im Notfall herangezogen zu werden, komme es nicht an…“.

Quelle: Medieninformation Nr. 3/18 des Landesarbeitsgericht Thüringen vom 16.05.2018

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