Landesarbeitsgericht Thüringen: Grundsätzlich besteht kein Anspruch des Arbeitsgebers auf die private Handynummer von Beschäftigten

Datenschutzrheinmain/ Mai 18, 2018/ alle Beiträge, Beschäftigtendatenschutz/ 0Kommentare

Beschäftigte sind nach zwei Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts  Thüringen (Aktenzeichen: 6 Sa 442/17 und 6 Sa 444/17) grundsätzlich nicht verpflichtet, ihre private Mobilfunknummer beim Arbeitgeber anzugeben. Dieser könne auch auf anderem Weg sicherstellen, dass Beschäftigte im Notfall erreicht werden können. So begründete das LAG am 16.05.2018 seine Entscheidungen in zwei gleichlautenden Fallkonstellationen. Nur unter besonderen Bedingungen und in engen Grenzen habe

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