Landesarbeitsgericht Nürnberg: Verdeckte Videoüberwachung am Arbeitsplatz kann nur Ultima Ratio zur Aufklärung von Diebstählen sein

CCTV-NeinDanke/ März 23, 2021/ alle Beiträge, Beschäftigtendatenschutz, Videoüberwachung/ 0Kommentare

Verdeckte Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist ein massiver Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Sie darf daher nur in Ausnahmefällen eingesetzt werden. Das ist einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Nürnberg vom 08.12.2020 (Aktenzeichen: 7 Sa 226/20)  zu entnehmen.

Was war Gegenstand des Rechtsstreits?

Ein Beschäftigte in einem Lebens- und Genussmittel-Lager wurde vom Unternehmen beschuldigt, in einem Bereich, in dem er nicht zur Arbeitsleistung eingesetzt war zwei kleine Flaschen Kräuterlikör gestohlen zu haben. In diesem Bereich des Lagers war eine verdeckte Videoüberwachung installiert. Da es keine Augenzeugen gab stützt das Unternehmen seine Kündigung des Arbeitsvertrags lediglich auf die Aufzeichnungen der verdeckten Videoüberwachung.

Wie bewertet das Bundesarbeitsgericht (BAG) Videoüberwachung im Arbeitsverhältnis?

Videoüberwachung stellt eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO dar. Sie unterliegt daher den Regelungen der DSGVO.

Das BAG hat in seiner Rechtssprechung auf der Grundlage des § 26 Abs. 1 S. 2 BDSG eine Ausnahme für verdeckte Videoüberwachung zugelassen, dies aber an Bedingungen geknüft. Zur Aufdeckung von Straftaten innerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses sei Videoüberwachung zulässig, wenn folgende Bedingungen vorliegen:

Es müssen tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat vorliegen und mildere Ermittlungsmaßnahmen nicht zur Verfügung stehen; zudem muss die die Maßnahme verhältnismäßig ist. In einem Urteil des BAG vom 28.03.2019 (Aktenzeichen: 8 AZR 421/17) wird dazu festgestellt, dass ein im Unternehmen vorhandener Betriebsrat bei der Installation der Überwachungskamera sowie bei der Auswertung der damit gewonnenen Erkenntnisse beteiligt werden muss (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).

Wie bewertet das LAG Nürnberg verdeckte Videoüberwachung im Arbeitsverhältnis?

Die verdeckte Videoüberwachung war im vorliegenden Fall nach Bewertung des LAG nicht verhältnismäßig, da nicht alle Maßnahmen zur Erforschung des Sachverhalts ausgeschöpft waren Das Unternehmen konnte „nicht zur Überzeugung des Gerichtes darstellen, dass (es) vor der Installation und Inbetriebnahme der Überwachungskamera andere, nicht in das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer eingreifende Mittel zur Aufklärung des Verdachtes des Diebstahles…ausgeschöpft hat und die Kameraüberwachung das praktisch einzig verbliebene Mittel zur Aufklärung der Täterschaft war(Urteil S. 13).

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