Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg: Nach Beendigung des Arbeitsvertrags besteht Anspruch auf Löschung einer Abmahnung
Mit Urteil vom 28.07.2023 (Aktenzeichen: 9 Sa 73/21) hat das LAG Baden-Württemberg u. a. festgestellt: „Der Arbeitnehmer kann nach Art.17 Abs.1 DSGVO nach Ende des Arbeitsverhältnisses regelmäßig die Löschung (Entfernung) einer Abmahnung aus der Personalakte verlangen.“
Über welchen Sachverhalt hatte das LAG zu entscheiden?
Ein ehemaliger Auszubildender verklagte seinen ehemaligen Ausbildungsbetriebauf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte sowie auf Erteilung datenschutzrechtlicher Auskünfte gemäß Art.15 DSGVO und Schadensersatz wegen verspäteter Erteilung datenschutzrechtlicher Auskünfte. Da der Kläger die Klage erst nach Ende des Ausbildungsverhältnisses einreichte, wäre der Anspruch auf Entfernung der Abmahnung nach der bisherigen arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung auf der Grundlage des § 1004 BGB, da die Abmahnung keine Gefährdung des (bereits beendeten) Vertragsverhältnisses mehr darstellt.
Auf dieser Grundlage wies das Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen die Klage mit Urteil vom 26.10.2021 (Aktenzeichen: 7 Ca 59/20) ab. Das LAG Baden-Württemberg gab der Klage auf Entfernung der Abmahnung dagegen statt. Grundlage dafür ist laut LAG Art. 17 DSGVO (Recht auf Löschung – „Recht auf Vergessenwerden“).
Da das LAG Baden-Württemberg damit von einem Urteil des LAG Niedersachsen abweicht (Aktenzeichen: 11 Sa 1180/20) ließ das LAG Baden-Württemberg die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zu.