Landesarbeitsgericht Hessen: Entscheidung zum datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch von (auch ehemaligen) Beschäftigten

WS/ Dezember 21, 2021/ alle Beiträge, Beschäftigtendatenschutz/ 0Kommentare

Unternehmen speichern auf der Grundlage des § 26 BDSG legitim eine Vielzahl von Daten über ihre Beschäftigten. Diese haben daher nach Art. 15 DSGVO ein Anspruch auf Auskunft über die von ihnen gespeicherten Daten, damit sie ggf. die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung und Speicherung prüfen können.

Diesem Auskunftsanspruch steht auch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht entgegen – so das Landesarbeitsgericht ( LAG) Hessen in einer Entscheidung vom 10.06.2021 (Aktenzeichen 9 Sa 1431/19).

Über welchen Sachverhalt hatte das LAG zu entscheiden?

Ein Beschäftigter, der als Monteur tätig war, wurde fristlos gekündigt. Die Begründung: Er soll wiederholt unberechtigt überhöhte und falsche Fahrtkosten abgerechnet haben. Der gekündigte Beschäftigte verlangte darauf hin vom Unternehmen Auskunft über sämtliche dort über ihn gespeicherten Daten und den Zweck der Speicherung. Das Unternehmen verweigerte diese Auskunft mit der Begründung, die Daten unterlägen auf Grund der strafrechtlichen Ermittlungen der Geheimhaltung.

Wie entschied das LAG?

Das Gericht gibt dem (gekündigten) Beschäftigten in Sachen Datenauskunft Recht. Er kann vom Unternehmen Auskunft über sämtliche im Betrieb über ihn gespeicherten personenbezogenen Daten verlangen. Das Gericht sieht auch im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren keinen Grund, den Auskunftsanspruch zu begrenzen.

Für den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO gilt:

  • Er besteht während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und danach – also hier auch nach der Kündigung.
  • Der Anspruch berechtigt den Beschäftigten, vom Unternehmen konkret zu erfahren, welche Daten über ihn, zu welchem Zweck und wie lange gespeichert sind.
  • Der Anspruch bezieht sich auf alle Stammdaten und alle personenbezogenen Daten, die Ausdruck von dessen Identität sind (Personaldaten, Meinungen, Äußerungen, Gesundheitsdaten etc.) und die im Unternehmen verarbeitet / gespeichert wurden/werden.
  • Der Beschäftigte soll prüfen können, ob die Verarbeitung und Speicherung der Daten rechtmäßig ist oder ob er einen Anspruch auf Löschung, Berichtigung oder Einschränkung der Bearbeitung o.ä. geltend machen will.

Das LAG Hessen hat deshalb im vorliegenden Fall den Anspruch auf datenschutzrechtliche Auskunft in vollem Umfang anerkannt.

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