Kontrolle der Geheimdienste und Ihrer Mitarbeiter verbessern – Sonderstrafrechts-Tatbestände für Geheimdienstler schaffen!

Datenschutzrheinmain/ September 25, 2016/ alle Beiträge, NSA Skandal, staatliche Überwachung / Vorratsdatenspeicherung/ 0Kommentare

Wolfgang Nešković, ehemaliger Richter am Bundesgerichtshof, in der letzten Wahlperiode  Bundestagsabgeordneter und Mitglied im Parlamentarischen Kontrollgremium zur Geheimdienst-Kontrolle, hat sich in einem Beitrag auf Netzpolitik.Org mit den Gesetzesbrüche und Grundrechtsverletzungen auseinander gesetzt, die von bundesdeutschen Geheimdiensten und ihren MitarbeiterInnen begangen wurden.

Nešković fragt, welche Folgen rechtswidriges Verhalten von GeheimdienstmitarbeiterInnen für diese hat. Eingangs seines Beitrags stellt er dazu fest: „ Weder der Gesetzgeber noch das Kanzleramt, aber auch nicht das Parlamentarische Kontrollgremium und eine empörte Öffentlichkeit scheinen in der Lage zu sein, Gesetzes- und Grundrechtstreue der Nachrichtendienste sicherstellen zu können.“ Im weiteren Verlauf seines Beitrags stellt er fest: Nach der geltenden Rechtslage sind spezifische Rechtsverstöße im Bereich der Geheimdienstarbeit und ihrer Kontrolle nicht strafbar. So können zum Beispiel Mitarbeiter der Nachrichtendienste gegenüber dem Parlamentarischen Kontrollgremium lügen, ohne strafrechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen. Im Gesetz wird zwar ausdrücklich eine wahrheitsgetreue Aussage gefordert, die Mitarbeiter haben aber nicht den Status eines Zeugen (wie zum Beispiel vor Gericht und im Untersuchungsausschuss), so dass sie für wahrheitswidrige Aussagen lediglich disziplinarrechtliche Konsequenzen fürchten müssen. Diese Abschreckungswirkung dürfte jedoch nicht besonders hoch sein. Über dienstrechtliche Konsequenzen entscheidet allein der Dienstherr, in dessen Interesse der Mitarbeiter möglicherweise die Unwahrheit gesagt hat. In solchen Fällen wird dieser im Regelfall kein ambitioniertes Verlangen verspüren, das Verhalten seiner Mitarbeiter nachhaltig zu ahnden. Wenn es doch dazu kommt, bleibt das wegen der Geheimhaltungspflicht ohne öffentliche Wirkung…“

Gestützt auf die von der Bundesdatenschutzbeauftragten festgestellten Gesetzesbrüche durch den Bundesnachrichtendienst (BND) fragt Nešković : Wo bleiben die personellen und gesetzgeberischen Konsequenzen für die… Gesetzesbrüche durch die Nachrichtendienste? Und stellt fest: „Personelle Konsequenzen: Fehlanzeige. Gesetzgeberische Konsequenzen: Ein BND-Gesetz, das die Gesetzesbrüche nachträglich legalisieren soll. Hier paaren sich Hilflosigkeit mit Zynismus…“.

Nešković’s Schlußfolgerung : „Zum Wesen des Rechts gehört seine Verbindlichkeit. Um diese zu sichern, formuliert der Gesetzgeber regelmäßig Sanktionen für den Fall einer Gesetzesverletzung. Das härteste Sanktionssystem, das unsere Rechtsordnung kennt, ist das Strafrecht. Es kommt immer dann zum Zuge, wenn bestimmte Rechtsgüter eines erhöhten Schutzes bedürfen und der Gesellschaft signalisiert werden soll, dass die Verletzung dieser Rechtsgüter in besonderer Weise – eben durch das Strafrecht – ahndungswürdig ist. Diese Voraussetzungen sind bei der Geheimdienstkontrolle offenkundig gegeben… Die Geheimdienstkontrolle gehört zum Kernbereich parlamentarischer Kontrolle über die Regierung. Das liegt daran, dass das Parlament in diesem Bereich praktisch und rechtlich eine Justiz-ersetzende Funktion einnimmt…“

Und seine unterstützenswerte Forderung lautet: Wir brauchen deswegen dringend ein Sonderstrafrecht für die Geheimdienstkontrolle. Solange es das nicht gibt, haben die Mitarbeiter der Nachrichtendienste und des Kanzleramts gewissermaßen eine Lizenz zum Lügen und zum Gesetzesbruch.“

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