Keine Ahnung, aber davon eine ganze Menge! Pfarrer Heinz Adler beklagt, dass er vom Datenschutz an der Seelsorge im Krankenhaus gehindert wird

Datenschutzrheinmain/ Januar 18, 2019/ alle Beiträge, Beschäftigten- / Sozial- / Verbraucherdaten-Datenschutz, EU-Datenschutz/ 1Kommentare

In den letzten Monaten häufen sich Berichte über Klagen, dass die Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Arbeitsabläufe störe oder lieb gewordene Verfahrensweisen unmöglich mache. Ein schönes Beispiel dafür ist ein Gespräch der Badischen Zeitung mit einem Gemeindepfarrer, das am 18.01.2018 veröffentlicht wurde.

Die Zeitung gibt dem Pfarrer breiten Raum zur Klage über die „unseligen“ Folgen der DSGVO. Sie zitiert ihn mit der Klage: Wir bekommen keine Patientennamen mehr, sondern müssten von Zimmer zu Zimmer ziehen. Vorher wurden mir und den Kolleginnen und Kollegen, die Krankenhausbesuche machen, die Namen auf einer Liste mitgeteilt.“

Auf die Frage Wie finden Sie das?“ antwortet der Pfarrer: Es ist eine gravierende Einschränkung der Seelsorge. Ich besuche ja nicht nur treue Gottesdienstbesucher aus Meißenheim und Kürzell, sondern alle Gemeindemitglieder. Einmal in der Woche bin ich hingefahren. Der schärfste Fall war folgender: Ich hatte gehört, dass ein Gemeindemitglied im Krankenhaus ist, aber wusste nicht, auf welcher Station. An der Krankenhauspforte fragte ich nach. Weil ich nicht verwandt bin, wurde mir gesagt, dass ich keine Auskunft bekomme. Also ging ich unverrichteter Dinge wieder nach Hause.“

Dem Herrn Pfarrer sei gesagt, dass es auch vor Inkrafttreten der DSGVO nicht zulässig war, Daten ohne Zustimmung der Betroffenen Personen unbesehen an interessierte Dritte weiter gegeben werden durften, auch wenn diese die „besten Absichten“ haben, was wir dem Herrn Pfarrer mal freundlicher Weise unterstellen. Ein Blick in das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-alt) aus der Zeit vor dem 25.05.2018 würde dem Herrn Pfarrer vielleicht Aufklärung verschaffen und seine Kritik an der neuen Praxis des Krankenhauses deutlich relativieren.

4 BDSG (alt) enthielt folgende eindeutige Regelung: „Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung (1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. (2) Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn 1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder 2. a) die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach oder der Geschäftszweck eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder b) die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.“

Dass dies früher nicht beachtet wurde, schafft kein Gewohnheitsrecht, Herr Pfarrer Adler!

1 Kommentar

  1. Ich empfehle meinem Kollegen Heinz Adler einen Blick auf die Internetseite Krankenhausseelsorge (https://www.evangelisch-osw.de/blog/36834). Da wird in einer Veröffentlichung die korrekte Verfahrensweise dargestellt:
    „Wo bleibt die Krankenhausseelsorge?“ … So wundern sich des Öfteren Menschen aus den Kirchengemeinden, wenn sie im Krankenhaus sind. Tatsächlich brauchen wir aber Ihre Mitwirkung. Im Zeitalter des Datenschutzes reicht es nicht aus, bei der Anmeldung anzugeben, dass Sie katholisch oder evangelisch oder etwas anderes sind. Wenn Sie von einem Seelsorger oder einer Seelsorgerin besucht werden wollen, müssen Sie darüber hinaus ausdrücklich sagen, dass Sie einen solchen Besuch wünschen. Dass Sie Seelsorge bekommen können und dass die Kliniken diesen Wunsch weiterleiten, ist in ganz Deutschland möglich, aber Sie müssen das meist aus eigener Initiative anmelden.
    Und: Es stimmt, das war auch vor der DVGSO schon so.

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