Jobcenter Gütersloh entsorgt persönliche Dokumente ungeschreddert im Müll

Sozial-Datenschutz/ Juli 25, 2019/ alle Beiträge, Informationsfreiheit / Transparenz, Sozialdatenschutz/ 1Kommentare

Das meldet das Haller Kreisblatt am 22.07.2019. Im Bericht wird mitgeteilt: Mitarbeiter des Jobcenters an der Kaiserstraße haben etliche persönliche Dokumente ihrer Kunden ungeschreddert im Papiermüll entsorgt. Kein Schloss, kein versiegelter Container, nichts. Die Papiere waren für jeden zugänglich. Namen, Daten, Zahlen und Co. etlicher Menschen im Kreis Gütersloh waren stundenlang frei einsehbar.“ Gegenüber der Zeitung hat die Kreisverwaltung den Datenschutzskandal im kommunalen Jobcenter des Landkreises bestätigt.

Aus den bisherigen Berichten geht aber nicht hervor, ob das Jobcenter bzw. die Kreisverwaltung den Vorfall gegenüber der zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörde, der Landesdatenschutzbeauftragten Nordrhein-Westfalen, angezeigt hat. Art. 33 Abs. 1 DSGVO fordert in solchen Fällen: Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten meldet der Verantwortliche unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde, diese der gemäß Artikel 55 zuständigen Aufsichtsbehörde, es sei denn, dass die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt. Erfolgt die Meldung an die Aufsichtsbehörde nicht binnen 72 Stunden, so ist ihr eine Begründung für die Verzögerung beizufügen.“

Ein Mitglied der Redaktion dieser Homepage hat dies zum Anlass genommen für eine Anfrage an die Kreisverwaltung Gütersloh auf der Grundlage des § 4 Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG-NRW). Ein Auszug: „…beantrage ich, dass Sie mir Auskunft zu folgenden Fragen erteilen: 1. Wie viele Personen (hilfsweise: Wie viele Bedarfsgemeinschaften) waren von dieser ‚Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten‘ (Art. 33 Abs. 1 DSGVO) betroffen? 2. Wurde eine Meldung über diesen ‚Fall einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten‘ (Art. 33 Abs. 1 DSGVO) gemacht? 3. Wann erfolgte diese Meldung (Datum)? 4. Durch wen erfolgte die Meldung? 5. Was war Inhalt dieser Meldung?“

1 Kommentar

  1. „Einladung zur „öffentliche Akteneinsicht“ – Bringen Sie sich Beutel mit, dann können Sie viele interessante Sanktionsschreiben mit nach Haus nehmen und daraus vielleicht für die Betroffenen oder deren Sachbearbeitende ein hübsches Origami basteln….“ – Satire off… also ich würde, wenn ich SACHBEARBEITER in so einem Laden wäre, da selber kräftig protestieren – schließlich wären ja auch meine (Sanktions)verwaltungstaten namentlich anderen bekannt…
    also liebes JC Gütersloh: next time: gleich die Presse rufen…

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