Landgericht Dresden: Nutzung von Google Analytics ohne Anonymisierung von IP-Adressen ist Verstoß gegen Datenschutzrecht

Datenschutzrheinmain/ Juli 25, 2019/ alle Beiträge, Verbraucherdatenschutz/ 0Kommentare

Mit Urteil vom 11.01.2019 (Aktenzeichen: 1a O 1582/18) hat das Landgericht Dresden entschieden:

  1. Es… zu unterlassen, eine IP-Adresse des Klägers zu speichern und an die Google Inc. zu übermitteln, indem die Beklagte auf der vom Kläger besuchten Webseite den Tracking-Dienst Google Analytics nutzt, ohne dabei gleichzeitig die Code-Erweiterung „anonymisiert“ zu verwenden,
  2. dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob über den Kläger betreffende personenbezogene Daten verbreitet werden, sowie ggf. Auskunft zu erteilen, welche personenbezogenen Daten über den Kläger gespeichert werden…“

Die Vorgeschichte des Urteils: Ein Kunde fand heraus, dass ein geschäftliches Internetportal Google Analytics verwendete, ohne dabei die IP-Adressen der Kund*innen zu anonymisieren. Ein von ihm selbst konstruiertes Tool verhalf dem Kunden zu dieser Erkenntnis, woraufhin er eine größere Zahl von Websiten überprüfte. Anschließend reichte der Kunde Klage auf Unterlassung gegen den Betreiber des Internetportals ein. Dieser vertrat die Ansicht, dass die Verwendung des selbst konstruiertes Tool rechtsmissbräuchlich sei und nahm gleichzeitig den Verbraucher in die Pflicht, selbst Hilfsmittel zu ergreifen, damit seine IP-Adresse nicht übermittelt wird.

Die Urteilsbegründung: Das Landgericht Dresden stellte fest, dass die Nutzung von Google Analytics mit nicht-anonymisierten IP-Adressen gegen das Datenschutzrecht verstößt. Damit hat sich das Internetportal einer Verletzung des Persönlichkeitsrecht des klagenden Verbraucher schuldig gemacht. Dieser hatte daher nach Auffassung des Gerichts auch die Befugnis, einen Anspruch auf Unterlassung geltend zu machen.

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