Jobcenter Frankfurt: Sensationell schnelle Antwort auf einen Antrag auf Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Am Samstag 23. Juni 2018 um 16:12 Uhr hat ein Mitglied der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main in einer Anfrage an das Jobcenter Frankfurt auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) neue Auskünfte angefordert. Und schon am Montag 25. Juni 2018 um 12:24 Uhr ging die Antwort des behördlichen Datenschutzbeauftragten (bDSB) des Jobcenters Frankfurt ein.
Zu den Themen „I. Sicherstellung des (Sozial-)Datenschutzes im Jobcenter Frankfurt„ und „II. Arbeitsumfang, Arbeitsfähigkeit und Stellenausstattung des behördlichen Datenschutzbeauftragten (bDSB) des Jobcenters Frankfurt“wurden folgende Auskünfte erteilt:
- „Die Stellungnahme erhalten Sie als Anlage. Hierzu ist anzumerken, dass seitdem noch viel mehr optimiert wurde. 1 Beispiel von vielen: Es wurden die Briefkästen in allen Eingangszonen des Jobcenter Frankfurt am Main gegen neue mit Eingriffsschutz ausgetauscht.“
- „Eine ‚allgemeine Arbeitsanweisung für den Datenschutz‘ wurde zum damaligen Zeitpunkt nicht erstellt, da jede/r Mitarbeiter/in des Jobcenter Frankfurt am Main dem Datenschutz verpflichtet und geschult ist und gegebenenfalls Sensibilisierungen und auch Informationen über Neuerungen im Datenschutz allen Mitarbeiter/innen zur Verfügung gestellt werden. Mit der BfDI wurde 2017 aufgrund der Komplexität des Themas vereinbart, ein Datenschutzkonzept für das Jobcenter Frankfurt am Main zu erstellen. Da das verpflichtende Anwenden der DSGVO kurz bevor stand, wurde zudem vereinbart, dieses Konzept erst nach dem 25.05.2018 zu finalisieren und direkt auf das neue Gesetz anzupassen. In den letzten 3 Monaten habe ich mich eingehend mit diesem Konzept beschäftigt und es liegt ein Entwurf vor, der allerdings erst noch durch die entsprechenden Gremien muss. Nach Finalisierung und Information der Mitarbeiter/innen kann ich Ihnen das Umsetzungskonzept gerne zur Verfügung stellen.“
- „Das aktuelle Organigramm erhalten Sie als Anlage. Hierzu möchte ich noch anmerken, dass ich zu 100 % Vollzeit als behördlicher Datenschutzbeauftragter absolut weisungsfrei tätig bin. Die Funktion IT-Sicherheitsverantwortlicher war eine reine Zusatzfunktion und dies auch nur in Stellvertretung. Seit 21.06.2018 habe ich diese Funktion nicht mehr inne.“
Zum Thema „III. Anforderung weiterer behördeninterner Arbeitsanweisungen des Jobcenters Frankfurt“ wurde mitgeteilt: „Da es sich hierbei um grundsätzliche Fragen der Arbeitsorganisation handelt, habe ich diesen Teil der Anfrage an unseren Fachbereich ‚Grundsatz‘ abgegeben. Wenn ich von dort Antwort erhalte, werden Sie natürlich umgehend in Kenntnis gesetzt…“
Abschließend wurde dem Mitglied der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main ein persönliches Gespräch zum Thema Datenschutz im Jobcenter Frankfurt angeboten.
Festzustellen bleibt: Das Jobcenter Frankfurt hat sich in der Vergangenheit schwer getan, die Anforderungen des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) zu beachten und angeforderte Auskünfte zeitnah und vollständig zu erteilen. Ob die aktuelle Antwort auf die IFG-Anfrage vom 23.06.2018 letztlich nach dem Sprichwort „Eine Schwalbe macht noch keinen Sommer“ zu bewerten ist wird sich erweisen, wenn das Jobcenter Frankfurt auch folgende Teile der IFG-Anfrage beantwortet hat:
„Die für ‘Kund*innen’ des Jobcenters wichtigen Arbeitsanweisungen, z. B. im Bezug auf
- die Bearbeitung eines Antrags auf Leistungen nach SGB II und die dabei zu beachtenden Fristen,
- den Umgang mit akut mittellosen Antragsteller*innen,
- die Entgegennahme und Bearbeitung von Unterlagen, die Antragsteller*innen persönlich abgeben oder die sie dem Jobcenter zusenden,
- die Prüfung der Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten (KdU),
- den Umgang mit Wohnraumbeschaffungskosten (Kaution / Wohngenossenschaftsanteil),
- Verfügbarkeit und Nutzung von Dolmetscherdienstleistungen,
- Hausverbotsregelung(en),
- die Tätigkeit der Widerspruchs- bzw. Rechtsbehelfsstelle des Jobcenters
und die dabei zu beachtenden Fristen
wurden mir nicht zur Verfügung gestellt… Daher auch dazu zusätzlich folgende Fragen / Bitten:
- Stellen Sie mir bitte die zu den unter 1. – 8. genannten Punkten entsprechende Arbeitsanweisungen und andere geeignete Unterlagen als pdf-Datei zur Verfügung.
- Teilen Sie mir ersatzweise mit, zu welchen der unter 1. – 8. genannten Themen Sie nicht über Jobcenter-interne Arbeitsanweisungen verfügen und auf welcher rechtlichen und tatsächlichen Grundlage auf die entsprechenden Jobcenter-interne Arbeitsanweisungen bei Ihnen verzichtet wird.”
Eine so schnelle Antwort könnte bedeuten, dass der Herr nicht sonderlich viel Arbeitsbelastung hat oder aber auch, dass er sich aufgrund seiner Betrachtung als „weisungsfrei“ dem Moloch nicht zugehörig fühlt.
Ich hoffe, dass die Einladung zum Gespräch angenommen wird.
Wir reden mit jedem, wenn es um Datenschutz und Informationsfreiheit bzw. Transparenz behördlichen Handelns geht. Im vorliegenden Fall macht aus unserer Sicht ein Gespräch aber erst dann Sinn, wenn zwei Voraussetzungen gegeben sind:
1. Das „Datenschutzkonzept für das Jobcenter Frankfurt“ ist bekannt;
2. die oben unter “III. Anforderung weiterer behördeninterner Arbeitsanweisungen des Jobcenters Frankfurt” sind bekannt.
uanbhängigkeit durch vollzeitbeschäftigung beim kontrollgegenstand – darauf muss man erst mal kommen.
dennoch ein respektables antwortschreiben, vor allem wenn man die situation mit benachtbarten großstädten vergleicht.
-110
Könnte man bitte Kommentare von Polizisten aus dem Auftritt entfernen!
???