Jobcenter Frankfurt mauert bei Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz

Datenschutzrheinmain/ Juni 1, 2017/ alle Beiträge, Hessische Landespolitik, Informationsfreiheit / Transparenz, Jobcenter Frankfurt, Regionales, Sozialdatenschutz/ 1Kommentare

Das Jobcenter Frankfurt/Main unterliegt als gemeinsame Einrichtung von Bundesagentur für Arbeit (BA) und Stadt Frankfurt den Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG). Ein Frankfurter Bürger fragt auf dieser Grundlage am 02.05.2017 bei der Geschäftsführung des Jobcenters Frankfurt an. Er erklärt, dass ihm das Jobcenter „sämtliche derzeit gültige internen Weisungen und Arbeitshilfen des Jobcenters“ in elektronischer Form (z. B. als pdf-Dateien) zusenden soll und bezieht sich dabei „auf Weisungen und Arbeitshilfen Ihres Hauses, nicht auf Weisungen der Bundesagentur für Arbeit.“ Denn die bundesweit gültigen fachlichen Weisungen der BA zum SGB II (Handlungsempfehlungen und Geschäftsanweisungen) sind von dieser auf deren Homepage veröffentlicht.

Am 17.05.2017 erhält der anfragende Bürger vom „zertifizierten behördlichen Datenschutzbeauftragten und IT-Sicherheitsverantwortlichen“ des Jobcenters die Mitteilung: Leider muss ich Sie bitten, Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu konkretisieren. Hilfreich sind z.B. Hintergrundinformationen und Zusammenhänge. Auf welche Art von Weisungen welche Art von Arbeitshilfen beziehen Sie Ihren Antrag? Vorher kann eine Bearbeitung leider nicht erfolgen…“

Der anfragende Bürger reagiert mit Verwunderung. Er schreibt zurück: „Ihre Bitte, meinen ‚Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu konkretisieren‘ kann ich nicht nachvollziehen. Dies und Ihre Ergänzungen ‚Hilfreich sind z.B. Hintergrundinformationen und Zusammenhänge. Auf welche Art von Weisungen welche Art von Arbeitshilfen beziehen Sie Ihren Antrag?‘ sind weder vom Wortlaut noch vom Geist der §§ 1 Abs. 1 und 2 Ziff. 1 IFG gedeckt… Nehmen Sie bitte zur Kenntnis, dass mein Antrag mindestens ausnahmslos alle in Ihrer Behörde ‚ArA‘ genannten hausinternen Arbeitsanweisungen umfasst, die zum Zeitpunkt meiner ersten Anfrage in Kraft waren. Ein Beispiel dafür ist die ArA 15.07 (Schadenshaftung), sollte sie auch heute noch in Kraft sein, ansonsten die vergleichbare aktuelle Regelung. Sollte es weitere Jobcenter-internen Arbeitshilfen, Arbeitsanweisungen, Weisungen oder andere vergleichbare Dokumente geben, bezieht sich meine Anfrage auch auf diese… Um Ihnen und Ihrer Behördenleitung auf die Sprünge zu helfen verweise ich – ohne dazu verpflichtet zu sein – auf eine vergleichbare Anfrage nach IFG an das Jobcenter Berlin-Tempelhof und die daraufhin von dort zeitnah zur Verfügung gestellten Informationen, nachlesbar auf der Homepage von FragDenStaat.de. Das Jobcenter Berlin Tempelhof hat dem Fragesteller in seiner Antwort insgesamt ca. 75 einzelne Dokumente als pdf-Dateien zur Kenntnis gegeben…“

Abschließend verweist der anfragende Bürger darauf, dass er bei weiterer Auskunftsverweigerung die Möglichkeit einer Beschwerde bei der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nutzen wird.

Der Bürger, dem daran gelegen ist, dass auch Behörden in Hessen – hier fehlt noch immer ein Informationsfreiheits- oder Transparenzgesetz – in ihrem Handeln für die Betroffenen durchschaubar werden, hat der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main gestattet, seinen Schriftwechsel mit dem Jobcenter Frankfurt auszugsweise zu veröffentlichen.

1 Kommentar

  1. Danke an den Bürger, der sich die Mühe macht. Wenn das durch kommt, werde ich vielleicht irgendwann wieder ohne Angst schlafen können…
    Ich hoffe DDRM bleiben am Ball!

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