Hilfssheriffs und „wachsame Bürger“ unerwünscht: Landgericht Bonn untersagt selbsternannten Ordnungshütern das Fotografieren anderer Personen

Datenschutzrheinmain/ Februar 9, 2016/ alle Beiträge, praktische Tipps/ 0Kommentare

Wer kennt sie nicht? Die selbsternannten Ordnungshüter, die sich Aufgaben aneignen möchten, die ausschließlich staatlichen Ordnungskräften vorbehalten sind. Im Zweifel versteigen sich diese „wachsamen Bürger“ auch dazu, andere Personen zu fotografieren, die vorgeblich oder tatsächlich gegen Vorschriften verstoßen, um diese dann anzeigen zu können. Auf Grund der Klage eines Betroffenen hatten das Amts- und das Landgericht Bonn über die Frage zu entscheiden:

Dürfen Privatperson von anderen Personen Fotos machen, wenn diese eine Ordnungswidrigkeit begehen?

Sowohl das Amts- als auch das Landgericht Bonn kamen zu Ergebnis:

NEIN ! – das dürfen sie nicht.

Die Begründung: Privatpersonen stehe in der Regel kein schutzwürdiges Interesse an der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zu. Sie verletzten mit Fotos das Recht am eigenen Bild und somit das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten. Das Fotografieren von Ordnungswidrigkeiten könne allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn die/der Fotograf/in selbst Opfer der mit dem Foto dokumentierten Ordnungswidrigkeit sei.

Das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Bonn vom 07.01.2015 (Aktenzeichen: 5 S 47/14) ist hier im Wortlaut nachlesbar.

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