Hessische Landesregierung plant räumliche und technische Ausweitung des Body-Cam-Einsatzes durch die hessische Polizei

Datenschutzrheinmain/ September 5, 2015/ alle Beiträge, Hessische Landespolitik, Telekommunikations-Überwachung, Videoüberwachung in der Region/ 2Kommentare

bodycamIn einer Stellungnahme zu einem Gesetzentwurf der Hessischen Landesregierung, mit dem u. a. das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) geändert werden soll (Landtags-Drucksache 19/1979 vom 19.05.2015), hat die Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main ihre Ablehnung der im Gesetzentwurf vorgesehene Erweiterung der Einsatzmöglichkeiten für polizeiliche Body-Cams begründet. Die Ablehnung stützt sich vor allem auf 3 Sachverhalte:

  1. Der Einsatz von polizeilichen Schulterkameras (sogenannten Body-Cams) soll erweitert werden von der bloßen Identitätsfeststellung hin zu jeder Art von Polizeieinsatz.
  2. Der Kameraeinsatz soll auf Tonaufnahmen erweitert werden.
  3. Es soll zwischen kurzzeitiger Aufzeichnung bzw. offener Beobachtung einerseits und dauerhafter Aufzeichnung andererseits unterschieden werden.

Auszüge aus der Stellungnahme:

  1. Der Einsatz von polizeilichen Body-Cams soll erweitert werden von der bloßen Identitätsfeststellung hin zu jeder Art von Polizeieinsatz. dieDatenschützer Rhein Main lehnen diese Erweiterung ab. Laut Gesetzesbegründung soll auf die deeskalierende Wirkung der Body-Cam Einsatzes gesetzt werden. Diese Wirkung wird aber bereits erzielt im Rahmen der Identitätsfeststellung. Da die Wirkungsweise des Body-Cam Einsatzes nicht verändert werden soll, ist eine Ausweitung des Einsatzes nicht erforderlich und insofern unverhältnismäßig und verfassungswidrig.
  2. Der Kameraeinsatz soll auf Tonaufnahmen erweitert werden. dieDatenschützer Rhein Main lehnen diese Erweiterung ab. Schutzziel ist hier lediglich, Beleidigun-gen gegenüber den Beamten nachweisen zu können. Hier muss festgehalten werden, dass zu erwarten ist, dass zahlreiche BürgerInnen bereits erfasst und aufgezeichnet werden, ohne dass es zu einer Beleidigung kommen wird. In einer langen Tradition von Einschränkungen der Persönlichkeitsrechte von Bürgern im Rahmen der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung ist immer angeführt worden, dass diese Einschränkungen nur hingenommen werden müssen, wenn es sich um schwere Straftaten im Rahmen von Kapitalverbrechen handelt. Nunmehr sollen aber Bagatelldelikte bereits Gegenstand von Überwachungsmaßnahmen werden. Das ist völlig überzogen. In einer Recherche des Hessischen Rundfunks wurde deutlich, dass nicht einmal die Beamten selbst hier ein Zugewinn an öffentlicher Sicherheit erwarten (Zitat: „Dass künftig der Ton mitgeschnitten werden soll, sei zwar gut, um Beleidigungen zu dokumentieren. Der präventive Erfolg der Body-Cam werde aber allein durch die Filmaufnahme erzielt.“) Diese Maßnahme ist also ungeeignet und somit verfassungswidrig.
  3. Es soll zwischen kurzzeitiger Aufzeichnung bzw. offener Beobachtung einerseits und dauerhafter Aufzeichnung andererseits unterschieden werden. dieDatenschützer Rhein Main lehnen auch diese Erweiterung ab. Je offener die Überwachung durch Schulterkameras ist, z.B. auch nur kurzzeitig die gewonnenen Bilder zu speichern, umso exzessiver wird von diesem Überwachungsmittel Gebrauch gemacht werden. Je geringer die Schwelle wird, zu dieser Überwachungsmaßnahme zu greifen, umso eher wird sie aktiviert werden. Der vermeintlich „geringere Grundrechtseingriff“ durch besonders kurze Speicherfristen in der Beobachtungsphase wird aller Voraussicht nach in sein Gegenteil verkehrt. Diese Maßnahme wird zu einem unverhältnismäßigem Grundrechtseingriff gegen die BürgerInnen führen und ist somit verfassungswidrig.

Bei dieser Bewertung stützt sich die Bürgerrechtsgruppe auf Stellungnahmen von Juristen wie Dr. Dennis-Kenji Kipker (Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Informations-, Gesundheits- und Medizinrecht der Universität Bremen, Fachbereich Rechtswissenschaft) und Prof. Dieter Kugelmann (Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in Rheinland-Pfalz, davor Professor für Öffentliches Recht mit Schwerpunkt Polizeirecht an der Deutschen Hochschule der Polizei in Münster).

Dr. Dennis-Kenji Kipker stellte in einem Beitrag am 13.12.2014 fest: „Mit dem Einsatz der Body-Cams sind zahlreiche verfassungsrechtliche Probleme verbunden, indem durch ihre Aktivierung ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen erfolgt. So stellen sich zunächst Fragen der Gesetzgebungskompetenz der Länder aufgrund der Doppelfunktionalität der polizeilichen Videoaufnahmen, welche sowohl für Zwecke der Gefahrenabwehr wie auch für die Strafverfolgung eingesetzt werden können… Vor allem aber die Verhältnismäßigkeit des Body-Cam-Einsatzes erscheint zurzeit fraglich. So ist im Rahmen der hier vorzunehmenden Interessenabwägung nicht nur der Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Polizeibeamten zu berücksichtigen, sondern auch der Persönlichkeitsschutz des Bürgers. Die derzeitigen Regelungen berücksichtigen diesen leider nur in einem unzureichenden Maße… Aufgrund der Einseitigkeit der hoheitlichen Videoüberwachung müssen dem Bürger zudem bessere Möglichkeiten zur Verfügung gestellt werden, um seine datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte gegenüber den Polizeibehörden wie Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsansprüche geltend zu machen. Die bisher lediglich vorgesehene Hinweispflicht seitens des kameraführenden Beamten, dass eine Videoaufzeichnung stattfindet, kann diesen Anforderungen nicht genügen…“

Prof. Dieter Kugelmann wies bei seiner Vorstellung im Landtag Rheinland-Pfalz als Kandidat für die Funktion als Landesdatenschutzbeauftragter lt. Presseberichten darauf hin, dass er hinsichtlich des flächendeckenden Einsatzes von Body-Cams skeptisch sei. In der WELT vom 15.06.2015 wird berichtet: „Kugelmann zeigte sich teils auch kritisch gegenüber den sogenannten Bodycams – Videokameras, die Polizisten an der Schulter tragen. Pilotprojekte seien vertretbar, aber die Details sollten gut geprüft werden…“

Die Stellungnahme der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main, die dem Innenausschuss des Landtags bereits vorliegt, ist hier im Wortlaut nachlesbar.

2 Kommentare

  1. Selbst unserem hessischen obersten Datenschützer geht das zu weit, was die hessische CDU mit Unterstützung der weichgespülten hessischen GRÜNEN ins hessische Polizeigesetz schreiben wollen! In seinem neuen Tätigkeitsbericht erklärt Herr Ronellenfitsch:

    „Durch Tonaufnahmen erfolgt ein zusätzlicher Grundrechtseingriff. Dieser betrifft sowohl die unmittelbar zu kontrollierenden Personen als auch Unbeteiligte im Umfeld der Kontrollsituation. Zur Begründung der Überlegungen wird insbesondere auf die Verhinderung bzw. Verfolgung von Beleidigungen der Beamten verwiesen. Soweit es um die Strafverfolgung geht, sind die notwendigen Maßnahmen in der StPO festzulegen. Im Vergleich zu den derzeit möglichen Bildaufnahmen wäre der Anlass für den Eingriff zudem erheblich niedrigschwelliger. Dies ist bei der Abwägung der Grundrechte von Kontrollierten und Kontrollierenden zu berücksichtigen. Bei allem Verständnis für die betroffenen Beamten besteht doch im Unrechtsgehalt ein erheblicher Unterschied zwischen Gefährdungen für Leib und Leben oder Beleidigungen. Ich habe daher erhebliche Zweifel, ob eine solche Eingriffsnorm unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit verfassungsgemäß ausgestaltet werden kann.“ (https://www.datenschutz.hessen.de/tb43k04.htm#entry4409)

  2. Angeblicher Erfolg des Bodycam-Einsatzes bei der Polizei wurde nie wissenschaftlich begleitet oder ausgewertet

    Anlässlich der heutigen 3. Lesung des Gesetzes zur Änderung des Meldegesetzes, des HSOG und des Glücksspielgesetzes, erklärt Hermann Schaus, parlamentarischer Geschäftsführer und innenpolitischer Sprecher der Fraktion DIE LINKE. im Hessischen Landtag:

    „DIE LINKE hat erhebliche Zweifel an der angeblich bestehenden, abschreckenden Wirksamkeit und der Verfassungsmäßigkeit der Aufzeichnungen mit Bodycams. Die permanenten Tonaufzeichnungen vor den Bildaufzeichnungen, in einer Schleife von 30 Sekunden, stellen zudem eine verfassungswidrige Vorratsdatenspeicherung dar.

    Hinzu kommt: In der kompletten Testphase waren nach Aussagen von Experten aus der Polizei stets größere Polizeistreifen unterwegs. Die normale Situation im Polizei-Alltag sind Zweimannstreifen. Bei den Probeläufen in Sachsenhausen waren jedoch jeweils drei bis vier Polizeibeamte gemeinsam auf Streife. Beim Probelauf auf der Frankfurter Zeil waren es sogar bis zu 10 Beamte.“

    Auch habe es keine wissenschaftliche Begleitung oder Auswertung der Probephase gegeben, so Schaus. Zudem sei dem Innenausschuss nicht laufend über die Ergebnisse der Testphase berichtet worden. Das Ergebnis habe offenbar schon vor Beginn des Tests festgestanden.

    Schaus: „Wir hatten bei den von Innenminister Peter Beuth (CDU) vielgelobten Probeläufen ganz andere Bedingungen als sie tatsächlich im Polizeialltag vorhanden sind. Dass es aber bei höherer Polizeipräsenz zu weniger Angriffen auf Polizeibeamte kommt, liegt nahe. Ob dies mit der Bodycam zu tun hat, ist also keineswegs bewiesen.“

    http://www.linksfraktion-hessen.de/cms/index.php?option=com_content&task=view&id=6142&Itemid=272&utm_source=dlvr.it&utm_medium=twitter

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