Herta Däubler-Gmelin: Abgleich von Beschäftigtendaten mit „Terrorlisten“ der USA und der EG – eine rechtliche Bewertung

Datenschutzrheinmain/ März 6, 2015/ alle Beiträge/ 0Kommentare

In der vom gewerkschaftlich orientierten BUND-Verlag herausgegebenen Zeitschrift Computer und Arbeit nimmt die ehemalige Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin Stellung zu Praktiken deutscher Unternehmen, die im Außenhandel tätig sind und aus diesem Grund der Ansicht sind, sie müssten ihre Beschäftigten daraufhin überprüfen, ob ihre Namen auf „Terrorlisten“ der USA und der EG zu finden sind.

Auslöser ihrer Ausführungen – so darf vermutet werden – war die bei Daimler Ende 2014 abgeschlossene Konzernbetriebsvereinbarung. Nachdem Frau Däubler-Gmelin Ende Januar 2015 in einem Gespräch mit der Stuttgarter Zeitung kritisch zu den Praktiken insbesondere von Großunternehmen Stellung genommen , hat sie Ihre juristische Bewertung des Sachverhalts in <Computer und Arbeit> umfangreich dargestellt.

Unter der Fragestellung Können Sanktionslisten ausländischer Staaten deutsche Unternehmen zu regelmäßigen Anlass losen Mitarbeiterscreening verpflichten? kommt sie zum Ergebnis: „Deutsche Unternehmen, also auch Großunternehmen wie die Daimler AG, unterliegen deutschem Recht; sie können durch Normen anderer Staaten oder aus dem Internationalen Recht nur verpflichtet werden, wenn deren Geltung in Deutschland übernommen wurde. Das ist für bestimmte Kategorien des EU- Rechts generell der Fall. Sanktionslisten anderer Staaten, auch solche der USA ohne Übernahme in deutsches oder EU-Recht erzeugen indes keine rechtliche Verpflichtung des Unternehmens.“ Unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des Europ. Gerichtshofs Anlass kommt sie zum Ergebnis, dass verdachtslose Grundrechtseingriffe im Bereich der personenbezogenen Daten grundsätzlich nicht vereinbar mit dem Grundgesetz bzw. der EU- Grundrechte-Charta sind. Die Überprüfung ganzer Belegschaften oder großer Teile von Belegschaften hält sie daher rechtlich für zweifelhaft.

Im weiteren Verlauf ihrer Argumentation geht Frau Däubler-Gmelin Ende auf die Folgen eines anlasslosen Massenscreenings von Beschäftigten und StellenbewerberInnen ein und benennt Kriterien, die eine Betriebsvereinbarung enthalten muss, damit die Mindeststandards des Bundesdatenschutzgesetzes eingehalten werden. Vor diesem Hintergrund bewertet sie auch die Konzernbetriebsvereinbarung bei Daimler. Sie stellt fest: „Hier fehlen insbesondere klare Regelungen zu gemeinsamer Kontrolle der Verfahren und des Umgangs mit Meldungen über Übereinstimmungen ebenso wie die Regelung der Erstattung von Kosten und Schäden, auf denen der von einer Fehlermeldung betroffene Arbeitnehmer sonst selbst tragen müsste. Bedauerlich ist auch, dass die Regelungen die Lage und die Rechte von Fehlern betroffener Bewerberinnen und Bewerber nicht berücksichtigen.“

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