“Halb zog sie ihn, halb sank er hin“ – oder: Die Datenschutzkonferenz und der Schutz der Gesundheits- und Behandlungsdaten

Powidatschl/ November 27, 2022/ alle Beiträge, Europäischer Gesundheitsdatenraum - EHDS, Gesundheitsdatenschutz, Telematik-Infrastruktur/ 0Kommentare

Goethes Ballade Der Fischer endet mit den Zeilen: „Sie sprach zu ihm, sie sang zu ihm; Da wars um ihn geschehn: Halb zog sie ihn, halb sank er hin, Und ward nicht mehr gesehn.“

Diese Verszeilen kamen aus dem Gedächtnis des Verfassers dieses Beitrags hoch, als er beim Lesen der „Petersberger Erklärung” der Konferenz der Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder vom 24.11.2022 „zur datenschutzkonformen Verarbeitung von Gesundheitsdaten in der wissenschaftlichen Forschung“ im Punkt 1. (von ingesamt sieben Punkten) auf die se Aussage stieß: „Auch wenn eine Verarbeitung ihrer Daten im öffentlichen Interesse gesetzlich erlaubt und nicht auf ihre Einwilligung gestützt wird, sind die betroffenen Personen in geeigneter Form einzubinden.“

Da stellen sich dann – trotz aller sonstigen Aussagen in dieser Stellungnahme – zwei Fragen:

  1. Hat sich die Konferenz der Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder bereits abgefunden mit den Plänen der EU-Kommission für einen Europäischen Gesundheitsdatenraum (European Health Data Spac- EHDS) und der Bundesregierung für ein Gesundheitsdatennutzungsgesetz und die“opt-out“ elektronische Zwangs-Patientenakte?
  2. Wird mit der Stellungnahme nur noch versucht, „das Schlimmste“ zu verhindern?

Dieser Eindruck drängt sich auf, wenn man die Punkte 2. bis 7. der Stellungnahme und die darauf folgenden Erläuterungen liest. Dort wird zwar im Abschnitt „Grundlage für die Datenverarbeitung“ postuliert: „Die datenschutzrechtliche Einwilligung als Grundlage für die Datennutzung kann dem hohen Gut des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung unmittelbar Ausdruck verleihen. Sie muss freiwillig erfolgen, setzt eine umfassende Information voraus und ist jederzeit widerruflich.“ Wie denn das, fragt sich der geneigte Leser der Petersberger Erklärung, wenn mit einem Gesundheitsdatennutzungsgesetz und / oder mit einer gesetzlich verordneten “opt-out“ elektronische Zwangs-Patientenakte bereits alle Spatzen weitgehend gefangen wurden?

 

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