Gilt der Datenschutz auch für Mieter*innen? – eine Anfrage an den Magistrat der Stadt Frankfurt

Datenschutzrheinmain/ Oktober 9, 2017/ alle Beiträge, Datenschutz im Mietrecht/ 0Kommentare

Die Fraktion DIE LINKE. im Römer hat am 21.09.2017 dazu eine Anfrage an den Magistrat der Stadt Frankfurt gerichtet. Eingangs wird dabei festgestellt: „In Frankfurt fehlt es an bezahlbarem Wohnraum. Da die Wohnungsvergabe marktförmig organisiert ist, sind Mieter*innen, um Wohnungen zu finden, auf diejenigen angewiesen, die Wohnungen besitzen. Die Vermieter*innen wiederum befinden sich in einer Machtposition gegenüber den Mieter*innen. Diese Machtposition wird häufig ausgenutzt, indem bspw. überteuerte Preise zur Übergabe für Einrichtungsgegenstände verlangt werden. Viel schwerwiegender ist jedoch, dass die Wohnungsvergabe oft diskriminierend ist – im Hinblick auf Aussehen, Religion, Herkunft und alle möglichen weiteren Kategorien.“

In der Anfrage wird dann Bezug genommen auf die Praxis verschiedener Wohnungsbaugesellschaften, die sich im (Mit-)Besitz der Stadt Frankfurt befinden: „Will man sein Interesse zur Anmietung einer Wohnung bekunden, muss man bei der ABG zum Beispiel angeben, welche Staatsangehörigkeit man besitzt und ob man wegen Hausstreitigkeiten verurteilt wurde. Bei der Nassauischen Heimstätte (NH) wird zusätzlich nach dem Arbeitgeber und dem Monatsnettoeinkommen gefragt.“

Schließlich werden insgesamt 33 Fragen zur (datenschutzrechtlichen) Praxis der öffentliche Wohnungsunternehmen gestellt, an denen die Stadt Frankfurt beteiligt ist, darunter

  • „Welche Daten müssen zur Interessensbekundung einer Wohnung angegeben werden?
  • Welche der angegebenen Daten beeinflussen die Entscheidung ein Wohnungsangebot zu senden und inwiefern tun sie dies?
  • Für wen sind die angegebenen Daten einsehbar?
  • In welcher Form und für welchen Zeitraum werden die Daten gespeichert?
  • Holen öffentliche Wohnungsunternehmen auf anderen als den angezeigten  Wegen (Schufa, Creditreform), bspw. von anderen Wohnungsunternehmen, Daten über Personen ein, die bei ihnen Wohnungen mieten oder mieten wollen?
  • Auf welcher Grundlage fragen die öffentlichen Wohnungsunternehmen die Staatsangehörigkeit nach bzw. mit welchem Vermietungskonzept rechtfertigen sie es, dieses Kriterium für eine stadtübergreifende Interessensbekundung zu erfragen?
  • Inwiefern rechtfertigen der Frankfurter Vertrag und das Bundesdatenschutzgesetz das Erfragen der Wohndauer in Deutschland aller potenziell wohnungssuchenden Haushaltsmitglieder wie es die ABG tut? Inwiefern ist es relevant ob ein Partner ‚aus Deutschland‘ ist?
  • Die ABG fragt explizit die Art des Anstellungsverhältnisses ab. Wie wird diese Information bei der Wohnungsvermittlung bedacht? Wie sind Freiberufler*innen und Selbstständige mit unregelmäßigem Einkommen davon betroffen?
  • Die NH fragt nach Arbeitgeber und Monatsnettoeinkommen. Wie werden diese Abfragen bei einer Interessensbekundung für eine Wohnung begründet? Wie wirkt sich das auf die Wohnungsvermittlung aus? Wie wirkt sich diese Information insbesondere aus, wenn die betreffenden Personen Anrecht auf Wohnungen haben, die im Mittelstandsprogramm der Stadt Frankfurt gefördert sind und aufgrund dessen an reichere Personen (Einkommensstufe 3) für bis zu 2 Euro pro Quadratmeter teurer vermietet werden dürfen?
  • Wie kann es geahndet werden, wenn zu Unrecht erhobene Daten falsch angegeben werden? Wie wird es geahndet?
  • Welche Daten werden von den öffentlichen Wohnungsunternehmen zur Anmietung einer Wohnung von potenziellen Mieter*innen abgefragt?
  • Werden Arbeitsbeginn und Dauer des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses erfragt?Wenn ja: Auf welcher Grundlage geschieht das?
  • Gehören dazu auch Ausweiskopien und Arbeitsverträge?
  • Ab welcher Höhe werden Mietrückstände der Schufa mitgeteilt?
  • Wie häufig haben die öffentlichen Wohnungsunternehmen in den letzten Jahren der Schufa Mitteilungen über Mieter*innen offen gelegt?“

Auf die Beantwortung dieser Fragen darf man gespannt sein! Da der Magistrat parlamentarische Anfragen im Regelfall erst nach Ablauf von drei Monaten beantworten muss, ist Geduld notwendig…


Informationen zum Datenschutz im Mietrecht und zum Fragerecht von öffentlichen und privaten Vermietern hat der Hamburgische Datenschutzbeauftragte in einer Broschüre in auch für juristische Laien gut verständlicher Sprache veröffentlicht.

Hinterlasse einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*
*