Geschäftsführer des Jobcenters Offenbach antwortet auf Kritik an vorgeblich „freiwilligen“ Einverständniserklärungen

Gesunde_daten/ Mai 28, 2019/ alle Beiträge, Jobcenter MainArbeit Stadt Offenbach, Sozialdatenschutz/ 0Kommentare

Mit Urteil vom 30.04.2019 (Aktenzeichen: L 26 AS 2621/17) hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass eine Klägerin einen Anspruch auf Löschung der gespeicherten Kopien des Personalausweises aus der elektronischen Akte des Jobcenters hat. Aus der Papierakte hatte das beklagte Jobcenter die entsprechenden Unterlagen schon im vorgerichtlichen Verfahren entfernt. Dieses Urteil war für die Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main Anlass, sich mit Schreiben vom 23.05.2019 erneut an den Geschäftsführer der MainArbeit, Herrn Dr. Schulze-Boeing, zu wenden. Unter Bezug auf das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg wird von der MainArbeit gefordert, umgehend

Diese vorgeblich „freiwilligen“ Einwilligungen widersprechen eindeutig dem Erwägungsgrund 43 der DSGVO. Dort wird unmissverständlich festgestellt: „Um sicherzustellen, dass die Einwilligung freiwillig erfolgt ist, sollte diese in besonderen Fällen, wenn zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen ein klares Ungleichgewicht besteht, insbesondere wenn es sich bei dem Verantwortlichen um eine Behörde handelt, und es deshalb in Anbetracht aller Umstände in dem speziellen Fall unwahrscheinlich ist, dass die Einwilligung freiwillig gegeben wurde, keine gültige Rechtsgrundlage liefern.“

Außergewöhnlich schnell – verglichen mit dem Umgang mit früheren Schreiben – hat Matthias Schulze-Boeing, der Geschäftsführer der MainArbeit (kommunales Jobcenter der Stadt Offenbach), geantwortet. Nachstehend in vier Punkten einen Auseinandersetzung mit der Argumentation von Schulze-Boeing:

1.

Diese Auskunft mag man glauben – oder auch nicht! Erfahrungen aus der Vergangenheit lassen Zweifel aufkommen. Und sollte es sich tatsächlich um „Restbestände“ handeln: Was hindert die Behördenmitarbeiter*innen daran, diesen Passus aus dem Formular zu streichen? Diese und die weiteren Angaben von Schulze-Boeing sind von außen nicht überprüfbar, weil dass kommunale Jobcenter der Stadt Offenbach nicht dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) des Bundes unterliegt und die Kommunen in Hessen aus dem Geltungsbereich des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) ausgenommen sind. Damit sind – im Unterschied zur Bundesagentur für Arbeit – die internen Arbeitsanweisungen der MainArbeit weiter ein „Schwarzes Loch“ für seine „Kund*innen“ und interessierte Dritte.

2.

Ein beliebter Trick im Umgang mit Gerichtsurteilen ist der Verweis auf den „Einzelfall“. Das ist richtig und falsch zugleich. Gerichte entscheiden regelhaft über „Einzelfälle“. Aber obergerichtliche Entscheidungen – darum handelt es sich hier – entfalten ihre Wirkung aber auch auf vergleichbare Sachverhalte. Und in der Urteilsbegründung werden in Randnummer 27 Aussagen getroffen, die unmissverständlich sind: „Eine solche Rechtsgrundlage enthält § 67a Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB X n. F. Danach ist die Erhebung von Sozialdaten durch die in § 35 SGB I genannten Stellen zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist… Die anschließende Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Sozialdaten durch die in § 35 SGB I genannten Stellen ist nur erlaubt, soweit datenschutzrechtliche Vorschriften des SGB X oder eine andere Vorschrift des SGB dies erlauben oder anordnen (§ 67b Abs. 1 Satz 1 SGB X n. F.). Hierzu zählen die einschlägigen Regelungen der §§ 50 ff. SGB II. Die dort getroffenen Regelungen enthalten bereichsspezifische Datenschutznormen für die Grundsicherung für Arbeitsuchende. Solche Regelungen des bereichsspezifischen Datenschutzes gehen den allgemeinen Vorschriften des Sozialdatenschutzes der §§ 67 ff. SGB X vor. § 50 SGB II ermächtigt die Grundsicherungsträger zur Datenübermittlung. § 51b SGB II stellt eine Spezialvorschrift über die Datenerhebung und -verarbeitung durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende dar. Ausweislich der Gesetzesmaterialien erfüllt § 51b SGB II auch die Funktion, dass weitere Daten mit Rücksicht auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Leistungsempfänger nicht erhoben werden dürfen…“

3.

Auch hier gilt: Diese Auskunft mag man glauben – oder auch nicht! Aus dem Formulartext selbst geht dies nicht hervor. Überprüfbar durch die „Kund*innen“ der MainArbeit oder interessierte Dritte ist sie nicht, wie unter 1. bereits ausgeführt. Das Formular enthält den Passus: Die Einwilligungserklärung dient dazu, konkrete Unklarheiten im Zusammenhang mit meinem Anspruch auf Kosten der Unterkunft und Heizung i.S.v. § 22 SGB II sowie den der Mitglieder meiner Bedarfsgemeinschaft direkt mit meinem Vermieter aufklären zu können.“ Das ist umfassend zu verstehen und enthält keine Eingrenzung auf § 22 Abs. 7 SGB II („Soweit Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn 1. Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, 2. …“ Das hier beschriebene Verfahren unterscheidet sich deutlich vom „Offenbacher Landrecht“ der MainArbeit. Die Ermächtigung, im Falle von Mietrückständen die Miete direkt an den Vermieter zu überweisen, ist per Gesetz abschließend geregelt. Dazu bedarf es nicht des Einverständnisses der Betroffenen.

4.

Was an der Antwort von Schulze-Boeing besonders ins Auge fällt: Das, was er überhaupt nicht anspricht, nämlich den Erwägungsgrund 43 der DSGVO. Dieser stellt ausdrücklich fest, dass „freiwillige Einwilligungen“ gegenüber Behörden keine Rechtsgrundlage für Behördenhandeln darstellen. Zu diesem Thema schweigt sich der studierte und promovierte Soziologe, Volkswirtschaftler und Philosoph lieber aus; damit möchte er sich nicht auseinander setzen. Gespannt darf man daher sein, wie diese Seite der Sache vom Hessischen Datenschutzbeauftragten bewertet wird, dem inzwischen eine entsprechende Anfrage / Beschwerde vorliegt.

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