Eine Datenschutzauskunft ist gratis zu erteilen – auch vom Zwangsverwalter eines Grundstücks

Datenschutzrheinmain/ September 10, 2021/ alle Beiträge, Verbraucherdatenschutz/ 0 comments

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Entscheidung vom 15.07.2021 (Aktenzeichen: V ZB 53/20) festgestellt. Schuldner*innen, die bei der Zwangsverwalter*in eines Grund­stücks Auskunft über die von ihm gespeicherten personenbezogenen Daten beantragen, können die für die Auskunft entstehenden Kosten nicht in Rechnung gestellt werden.

Was war der Entscheidung voraus gegangen? Ein Schuldner musste die Zwangsverwaltung seines Grundstücks dulden. Die Verwalterin erteilte ihm auf sein Verlangen Auskunft gem. Art. 15 DSGVO über die von ihm gespeicherten personenbezogenen Daten. Für die Bearbeitung dieser Anfrage (Aufwand: 5Std. 40 Min.) beantragte die Zwangsverwalterin die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 534,39 Euro. Das Amtsgericht Wetzlar gab dem Antrag der Zwangsverwalterin statt, das Landgericht Limburg entschied gegen sie. Ihre Rechtsbeschwerde wies der BGH mit der o. g. Entscheidung zurück.

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