Dreieich (Landkreis Offenbach): Kommunale Informationsfreiheitssatzung mit niedrigst möglichen Standards in Arbeit
Mit Antrag vom 29.05.2023 hatte die Fraktion der Grünen in der Stadtverordnetenversammlung von Dreieich beantragt: „Der Magistrat möge eine Informationsfreiheitssatzung erarbeiten, die laut Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) §80 (Anspruch auf Informationszugang) sowie §81 Abs. 1 Nr. 7 jeder natürlichen und juristischen Person den Zugang zu amtlichen Informationen rund um kommunale Angelegenheiten ermöglicht.“
In ihrer Begründung argumentiert die Fraktion u. a. wie folgt: „Das Informationsfreiheitsgesetz soll es allen Bürger*innen ermöglichen, Informationen, die öffentlichen Stellen vorliegen, auf Anfrage auch zu bekommen. Die hessischen Kommunen können die konkrete Vorgehensweise in einer lokalen Satzung regeln. In Dreieich ist eine solche Satzung derzeit nicht in Planung… Der Magistrat beruft sich in seiner Antwort auf das Auskunftsrecht nach Artikel 15 DSGVO und sieht keine Notwendigkeit einer Satzung. Dieses Recht deckt aber nicht alle Bereiche ab… Eine Informationsfreiheitssatzung hingegen dient der Transparenz der lokalen Regierung und dem Zugang zu amtlichen Informationen über die eigene Person hinaus… Die Mustersatzung der Bürgerrechtsgruppe die Datenschützer Rhein Main kann bei der Erarbeitung herangezogen werden und eine gute Orientierung bieten.“
In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Stadtverordnetenversammlung am 27.06.2023 (siehe Sitzungsprotokoll, dort TOP 17) wurde der Antrag der Grünen bei Enthaltung der FDP-Fraktion von den Fraktionen von CDU, SPD und FWG abgelehnt. Die Fraktion der Grüne beantragte daraufhin, die Entscheidung der Stadtverordneten über ihren Antrag zurückzustellen.
In der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 05.10.2023 lag dann ein gemeinsamer Antrag der Fraktionen von CDU, GRÜNE, SPD, FDP und FWG vor: „Der Magistrat wird beauftragt, eine Informationsfreiheitssatzung zu erarbeiten und der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Diese soll gem. § 80 Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG)
(Anspruch auf Informationszugang) sowie § 81 Abs. 1 Nr. 7 jeder natürlichen und juristischen Person mit Wohn- oder Geschäftssitz in Dreieich den Zugang zu amtlichen Informationen rund um kommunale Angelegenheiten ermöglichen. Eine Befristung auf eine Probezeit von 2 Jahren ist im Entwurf vorzusehen. Es wird angeregt, dass der Magistrat – rechtzeitig vor Ablauf der Probezeit – einen Bericht über die Inanspruchnahme / Ablehnung von Anfragen i. o. g. Sinne vorlegt. Die Schaffung von neuen Stellen ist nicht vorzusehen.“
Dieser Antrag wurde einstimmig angenommen. Die Stadt Dreieich ist damit einerseits auf dem Weg, künftig zu einer deutlichen Minderheit von kommunalen Gebietskörperschaften in Hessen zu gehören, in denen Informationsfreiheitsrechte gewährt werden. Zugleich aber muss festgestellt werden, dass die Stadt Dreieich wg.
- der Reduzierung der Informationsrechte auf „natürliche und juristische Person mit Wohn- oder Geschäftssitz in Dreieich“ und
- der „Befristung auf eine Probezeit von 2 Jahren“
damit eine außerordentlich restriktive Informationsfreiheitssatzung erhalten wird.
Kurios die Vorgeschichte dieser Entwicklung: Es bedurfte eines renitenten, auf seine Rechte pochenden Einwohners der Stadt Dreieich, dass sich die Stadtverordneten des Thema sannahmen. Näheres dazu ist einem Bericht der Offenbach Post vom 01.11.2023. Dieser Bericht macht an einem Einzelfall deutlich, wie wichtig es für einzelne Bürger*innen, aber auch Bürgerinitiativen und Vereine ist, dass sie über Informationen, wie kommunale Gremien und Verwaltungen in den Bereichen handeln, die für sie von Interesse sind.
Eine aktuelle Übersicht über kommunale Informationsfreiheitssatzungen In Hessen finden Sie hier.