Kommunale Informationsfreiheitssatzungen in Hessen – eine Übersicht und Bewertung

Transparenz/ November 13, 2023/ alle Beiträge, Hessische Landespolitik, Informationsfreiheit / Transparenz/ 0Kommentare

1. Das HDSIG im Vergleich der Gesetzgebung von Bund und Ländern

Im Transparenzranking 2021, das von Mehr Demokratie e. V. und der Plattform FragDenStaat veröffentlicht wurde und in dem die Informationsfdas von Mehr Demokratie e. V. und der Plattform FragDenStaat veröffentlicht wurde und in dem die Informationsfreiheitsgesetze von Bund und Ländern verglichen werden, belegt Hessen den letzten Platz. Nur Bayern und Niedersachsen (beide noch immer ohne Landes-IFG) schneiden schlechter ab. Untersucht und bewertet wurden in diesem Ranking die Kriterien

  • Informationsrechte;
  • Auskunftspflichten;
  • Ausnahmeregelungen von der Auskunftspflicht;
  • Verfahren der Antragstellung;
  • Gebührenregelungen und
  • Rechtsstellung der Informationsfreiheitsbeauftragten.

Hessen erreichte in der Gesamtschau 12 von 100 möglichen Punkten, Hamburg 67 und BaWü als vorletzte Position 31.

Ein besonders schwerwiegender Mangel des HDSIG ist es, dass – neben einigen anderen Behörden – alle kommunalen Gebietskörperschaften aus dem Geltungsbereich des HDSIG ausgenommen sind, es sei denn, sie beschließen selbst gem. § 81 Abs. 1 Ziffer 7 HDSIG eine entsprechende Satzung.

 

2. Übersicht über kommunale Informationsfreiheitssatzungen in Hessen

In Hessen gibt es es insgesamt nahezu 600 rechtlich selbständige kommunale Gebietskörperschaften, darunter

Lediglich in 6 Landkreisen und 14 Städten und Gemeinden (darunter alle 5 kreisfreien Großstädte) gibt es derzeit kommunale Informationsfreiheitssatzungen.

16 dieser Satzungen stützen sich auf die seit Mai 2018 geltenden Regelungen in den §§ 80 – 89 HDSIG, vier weitere wurden bereits in den Jahren 2013 – 2016 beschlossen, sind weiter geltendes Recht und damit ein Beleg dafür, dass ein Bezug auf das HDSIG für kommunale Informationsfreiheitssatzungen nicht zwingend notwendig sind.

Dass in Hessen 5 ½ Jahre nach dem Inkrafttreten des HDSIG erst so wenige kommunale Informationsfreiheitssatzungen beschlossen wurden, ist auch der Positionierung der kommunalen Spitzenverbände in Hessen (Landkreistag, Städtetag, Städte- und Gemeindebund) geschuldet. Sie haben sich im Gesetzgebungsverfahren zum HDSIG massiv ablehnend positioniert und beraten ihre Mitglieder weiter in restriktivem Sinn

  • Aus der Stellungnahme des Städtetags zum HDSIG-E: Kritisch sehen wir allerdings den neu eingefügten Anspruch auf Informationszugang im vierten Teil des HDSIG. Dies insbesondere im Hinblick auf den enormen zusätzlichen sachlichen und personellen Aufwand, der bei den Städten durch einen solchen allgemeinen Anspruch auf Informationszugang hervorgerufen würde. Dennoch wird die in diesem Zusammenhang immerhin eingeräumte Entscheidungsmöglichkeit in § 81 Abs. 1 Nr. 6, wonach die entsprechenden Vorschriften nur anwendbar sind, soweit durch Satzung ausdrücklich bestimmt, begrüßt. Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass allein die gesetzlich verankerte Möglichkeit zu einer gewissen Erwartungshaltung und in einem weiteren Schritt zu einer Ausübung von Druck aus der Bürgerschaft den Städten gegenüber führen kann. Dies lässt befürchten, dass damit letztlich ein faktischer Zwang entsteht, die Vorschriften über den Anspruch auf Informationszugang durch Satzung für anwendbar zu erklären. Um dies zu vermeiden, sollten aus unserer Sicht die Behörden und sonstige öffentliche Stellen der Gemeinden sowie deren Vereinigungen nicht in den Anwendungsbereich des vierten Teils des HDSIG fallen. § 81 Abs. 1 Nr. 6 HDSIG sollte daher u. E. gestrichen werden.“ (Quelle: Parlamentsdatenbank des Hessischen Landtags – dort Blatt 84/85).
  • Aus der Stellungnahme des Städte- und Gemeindebunds zum HDSIG-E: „Der Hessische Städte- und Gemeindebund hat bereits in den zurückliegenden Jahren zu nahezu inhaltsgleichen Gesetzentwürfen Stellung genommen und erhebliche Bedenken geäußert. An diesen Bedenken halten wir weiterhin fest…“ (Quelle: Parlamentsdatenbank des Hessischen Landtags – dort Blatt 59).
  • Aus der Stellungnahme des Landkreistags zum HDSIG-E: „Wir begrüßen ausdrücklich die Herausnahme der kommunalen Gebietskörperschaften aus der verpflichtenden Anwendung der vorgesehenen Regelungen zur Informationsfreiheit… Wie bei zahlreichen Anhörungen zu diesem Themenkomplex betont, halten wir die bestehenden Möglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger auf Zugang zu bei öffentlichen stellen vorhandenen amtlichen Informationen für ausreichend…“ (Quelle: Parlamentsdatenbank des Hessischen Landtags dort Blatt 63).

 

3. Prüfkriterien für kommunale Informationsfreiheitssatzungen

  • Gibt es Informationsrechte nur für den eigenen Wirkungskreis der jeweiligen Gebietskörperschaft oder auch in Sachen Auftragsverwaltung für das Land Hessen?
  • Ist der Informationsanspruch begrenzt auf natürliche und juristische Personen mit ((Wohn-)Sitz im Bereich der jeweiligen Gebietskörperschaft?
  • Ist eine anonyme Antragstellung möglich?
  • Ist ein Transparenzportal mit proaktiven Veröffentlichungspflichten vorhanden?
  • Ist ein Informationsfreiheitsbeauftragter vorhanden?
  • Gibt es klare und verbindliche Strukturen für die Beantwortung von Anfragen?
  • Wird ein Portal für elektronische Antragstellung angeboten und wie ist dieses ausgestaltet?
  • Gibt es eine Bürger*innen-freundliche Kostenregelung?

Was ist der Unterschied zwischen Informationsfreiheit und Transparenz

  • Informationsfreiheit: Auf Basis eines konkreten Antrags werden einzelnen Antragsteller*innen konkret angeforderte Unterlagen zur Verfügung gestellt.
  • Transparenz: Unterlagen der Behörde werden proaktiv im Internet veröffentlicht, soweit diese nicht durch andere Rechtsnormen (z. B. Datenschutzrecht, Geheimhaltungsvorschriften, Schutz von Geschäftsgeheimnissen u. a.) von einer Veröffentlichung ausgeschlossen sind.

Beim Blick in die vorhandenen Satzungen ist festzustellen:

  • In der Mehrzahl (17 von 19) der Satzungen ist der Informationsanspruch begrenzt auf den eigenen Wirkungskreis der jeweiligen Gebietskörperschaft. Lediglich in den Satzungen der Städte Bad Soden a. Ts. und Wiesbaden wird dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen. In Frankfurt haben die Fraktionen der Römerkoalition einem Antrag vom 16.06.2023 beschlossen, mit dem Nachbesserungen an der Satzung beabsichtigt sind: „Bisher sind die im Auftrag des Landes Hessen erhobenen Informationen von der Satzung ausgeschlossen. Diese soll zum 01.01.2025 unter ‚§ 1 ‚Anwendbarkeitserklärung‘ angepasst werden an die Empfehlung des hessischen Datenschutzbeauftragten, wonach der Informationsfreiheitsanspruch grundsätzlich auf alle bei der Stadt Frankfurt vorliegenden Informationen (d. h.: auch denen aus der Auftragsverwaltung für das Land Hessen) ausgedehnt wird.“
  • In der Mehrzahl (12 von 19) der Satzungen ist der Informationsanspruch begrenzt auf natürliche und juristische Personen mit ((Wohn-)Sitz im Bereich der jeweiligen Gebietskörperschaft.
  • Dies schließt zugleich eine anonyme oder pseudonymisierte Antragstellung aus.
  • In keiner kommunalen Gebietskörperschaft gibt es ein Transparenzportal, wenn man diesen Begriff misst an dem, was nach Hamburger Transparengesetz möglich ist. Viele der 19 Gebietskörperschaften verfügen zwar über Informationsportale zur lokalen Politik (Sitzungstermine parlamentarischer Gremien, Vorlagen für und Beschlüsse von diesen Gremien). Dies betrifft aber lediglich die Legislative, nicht die Exekutive (kommunale Verwaltung).
  • In keiner kommunalen Gebietskörperschaft gibt es einen Informationsfreiheitsbeauftragten. In Frankfurt haben die Fraktionen der Römerkoalition einem Antrag vom 16.06.2023 beschlossen, mit dem Nachbesserungen an der Satzung beabsichtigt sind: : „Zur Schaffung einer Ombudsstelle als Clearing-Stelle für Anfragen nach der Informationsfreiheitssatzung an die Stadt Frankfurt… werden in den Haushaltsplan 2023 in das Jahr 2023 anteilig 16.000 Euro, in die Haushaltsjahre 2024 bis 2026 jeweils 50.000 Euro (50%-Stelle in Entgeltgruppe TVÖD 13) eingestellt.“ Da aber der Haushaltsplan 2023 von der Kommunalaufsicht noch nicht genehmigt und der geplante Doppelhaushalt für 2024 / 2025 noch nicht erarbeitet ist, hat dieser Beschluss keine praktischen Auswirkungen. Zudem ist mit diesem Beschluss nicht beabsichtigt, eine entsprechende Planstelle neu zu schaffen, so dass die Finanzierung der Ombudsstelle nicht dauerhaft sichergestellt wäre.
  • Im Bezug auf Beschwerdemöglichkeiten gilt bei allen Satzungen, die Bezug nehmen auf das HDSIG, dass der Hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsbeauftragte Beschwerdestelle auch im jeweiligen kommunalen Bereich ist. Zitat: Die Zuständigkeit des Hessischen Informationsfreiheitsbeauftragten ist in einer speziellen Norm näher geregelt, nämlich § 89 HDSIG, und diese Regelung bestimmt die Zuständigkeit implizit… für solche Kommunen, die im Sinne von § 81 Abs. 1 Nr. 7 das Hessische Informationsfreiheitsrecht… in den kommunalen Rechtsbereich integriert haben.“ (Quelle: HBDI, 49. Tätigkeitsbericht zum Datenschutz und 3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit – dort S. 260).
  • Behördeninterne Arbeitsaweisungen, wie mit eingehenden Informatonsfreiheitsanfragen umzugehen ist, sind aus keiner 19 kommunalen Gebietskörperschaften bekannt. In Frankfurt soll – so Auskünfte aus dem zuständigen Dezernat – eine entsprechende Richtlinie erarbeitet werden. Wann dies erfolgen wird, ist derzeit nicht absehbar.
  • Standardisierte Online-Abfrage-Portale gibt es ledigllich in Darmstadt (lässt anonymisierte / pseudonymisierte Anfragen zu); in Frankfurt (lässt anonymisierte / pseudonymisierte Anfragen zu, verlangt aber als Pflichtangabe die Bestätigung, mindestens 16 Jahre alt zu sein); im Landkreis Offenbach (lässt keine anonymisierten Anfragen zu, sondern  nur von natürlichen und juristischen Personen mit Sitz im Landkreis) und in Wiesbaden (lässt auf der Grundlage der Satzung anonymisierte / pseudonymisierte Anfragen zu, im Online-Portal werden aber als Pflichtangaben vollständige Angaben zu Namen, Adressen und sogar das Geburtsdatum abgefragt).
  • Im Bezug auf Kostenregelungen enthalten alle Satzungen Bezüge zu den jeweiligen kommunalen Geführensatzungen. Die Praxis bei der Anwendung dieser Kostenregelungen ist aber sehr unterschiedlich. Zwei Beispiele:
      1. Offenbach (Landkreis): Die Satzung enthält dazu folgende Regelung: „§ 3 Kosten (1) Die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte sowie die Einsichtnahme in Dateien und Akten vor Ort sind kostenfrei. (2) Für alle sonstigen Amtshandlungen aufgrund dieser Satzung werden Kosten (Gebühren und Auslagen)… erhoben… Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass die antragstellenden Personen dadurch nicht von der Geltendmachung ihres Informationsanspruchs… abgehalten werden.“ Eine Anfrage an das Kommunale Jobcenter des Landkreises bezüglich diverser Arbeitsanweisungen zu unterschiedlichen Themenbereichen hatte zum Ergebnis, dass die Anfrage umfassend (180 Seiten Papier) beantwortet wurde und keine Kosten in Rechnung gestellt wurden.
      2. Wiesbaden: Die Satzung enthält dazu folgende Regelung: „§ 2 Kosten Für den Zugang zu amtlichen Informationen… werden Kosten nach Maßgabe der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten… erhoben.“ Eine inhaltlich und vom Umfang her identische Anfrage an das Kommunale Jobcenter der Stadt bezüglich diverser Arbeitsanweisungen zu unterschiedlichen Themenbereichen hatte zum Ergebnis, dass die Beantwortung der Anfrage zu einer Kostenrechnung von 500 € führen würde.,00 rbeitung der nfrage umfassend (180 Seiten Papier) beantwortet wurde und keine Kosten in Rechnung gestellt wurden. Eine Beschwerde beim Hessischen Informationsfreiheitsbeauftragten hatte das Ergebnis, dass dieser die restriktive Praxis der Stadt Wiesbaden akzeptiert (Zitat: „Nach § 2 der Informationsfreiheitssatzung der Landeshauptstadt Wiesbaden werden Kosten nach Maßgabe der Verwaltungskostensatzung erhoben. Es handelt sich also nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine zwingende Folge. Es ist also rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Kosten erhoben werden sollen.“)

Eine tabellarische Übersicht über kommunale Informationsfreiheitssatzungen in Hessen ist hier zu finden.


 

4. Mit Abstand am schlechtesten ausgestattet ist die Behörde des Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit

wird in einer Veröffentlichung von FragDenStaat.de zu dem bei den Informationsfreiheitsbeauftragten des Bundes und der Länder vorhandenen Arbeitskapazitäten festgestellt. Hessen hat hier mit deutlichem Abstand zum Bund und den anderen Bundesländern die „rote Laterne“ erworben: Lediglich 448 Personalstunden standen dem Hessischen Informationsfreiheitsbeauftragten 2022 für die Bearbeitung von Anfragen, Beschwerden und Eingaben zur Verfügung. Bei einer 40-Stunden-Woche (lt. § 6 TV-H) hat eine einzige Vollzeitbeschäftigte*r bereits nach elf Wochen und einem Tag, d. h. innerhalb von weniger als drei Monaten, dieses Soll erreicht. Ein Indiz dafür, dass die von der Landesregierung und der schwarz-grünen Landtagsmehrheit in Wiesbaden bewilligte Stellen- und Personalausstattung für den Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsbeauftragten völlig ungenügend ist. Dies gilt im Übrigen auch für die Tätigkeit als Datenschutz-Aufsichtsbehörde, wie ein Blick in die Stellenpläne der letzten Jahre zeigt.

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