Die Geschäftsgrundlage für die die Pläne der Großen Koalition zur Vorratsdatenspeicherung ist entfallen

Datenschutzrheinmain/ Januar 9, 2014/ alle Beiträge, Telekommunikations-Überwachung, Vorratsdatenspeicherung/ 0Kommentare

Das ist Tenor eines Kommentars von Stefan Ansgar Strewe , Fachanwalt für IT-Recht in Dresden und SPD-Netzpolitiker, auf http://www.heise.de/. Er stützt sich dabei auf die Stellungnahme des Generalanwalts beim Europ. Gerichtshof vom 12.12.2013, der u. a. festgestellt hat:

Die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG ist in vollem Umfang unvereinbar mit Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da die Einschränkungen der Grundrechtsausübung, die sie aufgrund der durch sie auferlegten Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung enthält, nicht mit unabdingbaren Grundsätzen einhergehen, die für die zur Beschränkung des Zugangs zu den Daten und ihrer Auswertung notwendigen Garantien gelten müssen.“

Der Kommentar ist im Wortlaut hier nachlesbar: http://www.heise.de/newsticker/meldung/Gastkommentar-Der-Wegfall-der-Geschaeftsgrundlage-bei-der-Vorratsdatenspeicherung-2078615.html

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