Die „freiwillig nutzbaren Funktionen“ der elektronischen Gesundheitskarte – da lohnt ein Seitenblick auf die ID-Funktion des e-Personalausweises

Datenschutzrheinmain/ Juli 27, 2017/ alle Beiträge, Gesundheitsdatenschutz, Telematik-Infrastruktur/ 1 comments

Beim Blick auf die elektronische Gesundheitskarte (eGk) und die bislang in § 291a Abs. 3 und 5 SGB V „freiwillig nutzbaren Funktionen“ wie Notfalldatensatz oder Patientenakte oder Medikationsplan lohnt sich ein Seitenblick auf den Umgang des Gesetzgebers mit der ID-Funktion des e-Personalausweises.

Vor Jahren ins Personalausweisgesetz (PAuswG) eingeführt als „freiwillig nutzbare Funktion“ wurde er 2017 vom Gesetzgeber verpflichtend gemacht.

§ 10 Personalausweisgesetz (PAuswG) – alte Fassung

„Ausschaltung; Einschaltung; Sperrung und Entsperrung der Funktion des elektronischen Identitätsnachweises
(1) Die antragstellende Person hat bei der Aushändigung des Personalausweises schriftlich gegenüber der Personalausweisbehörde zu erklären, ob sie den elektronischen Identitätsnachweis nutzen will. Der Personalausweisinhaber kann diese Erklärung jederzeit während der Gültigkeitsdauer des Personalausweises durch schriftliche Erklärung gegenüber der Personalausweisbehörde abändern. Will die antragstellende Person den elektronischen Identitätsnachweis nicht nutzen, schaltet die Personalausweisbehörde diese Funktion aus

Quelle: https://www.buzer.de/gesetz/8806/al0-40118.htm

§ 10 Personalausweisgesetz (PAuswG) – neue Fassung seit 2017

„Einschaltung, Sperrung und Entsperrung der Funktion des elektronischen Identitätsnachweises
(1) Der Personalausweis wird mit einer Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 ausgegeben.“

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/pauswg/__10.html

So schnell kann „Freiwilligkeit“ in der Versenkung verschwinden. Und dann auch noch ohne individuelles „opt-out„. Es bedarf dazu nur des entsprechenden Drucks interessierter Kreise aus Politik und Wirtschaft…

1 Comment

  1. Versehentlich haben sie in § 10 Abs. 6 keinerlei Voraussetzungen genannt.
    „Der Personalausweisinhaber kann durch Mitteilung des Sperrkennworts an den Sperrlistenbetreiber nach § 7 Abs. 4 Satz 2 eine sofortige Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises veranlassen.“
    Das muss daher die erste Amtshandlung nach Aushändigung des neuen Drecksstücks werden.
    Und das hier [1] die Zweite.
    Ändert aber nichts an der Krankenkarte: Was gemacht werden kann, wird gemacht. So oder so.

    [1] https://www.ccc.de/de/updates/2017/chip-zappen

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