Die Aufnahme von Fingerabdrücken in Personalausweise ist rechtswidrig!
Zu diesem Ergebnis kommt Thilo Weichert, früherer Datenschutzbeauftragter in Schleswig-Holstein, in einem Gutachten für das Netzwerk Datenschutzexpertise.
Bei Beantragung eines neuen Personalausweises müssen Bürger*innen ab 02.08.2021 Fingerabdrücke des rechten und des linken Zeigefingers bei ihrer Meldebehörde abgeben. Sie werden auf dem neuen Ausweisdokument maschinenlesbar hinterlegt. Darauf weist die Bürgerrechtsorganisation digitalcourage e.V. in einem Flyer und weiteren Veröffentlichungen hin.
Derzeit gilt noch: „Die antragstellende Person hat… bei Beantragung zu erklären, ob ihre Fingerabdrücke im Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises gespeichert werden sollen. Entscheidet sich die antragstellende Person gegen die Aufnahme der Fingerabdrücke, so dürfen ihr daraus keine rechtlichen oder tatsächlichen Nachteile entstehen… Die antragstellende Person ist hierüber und über die Freiwilligkeit der Aufnahme der Fingerabdrücke zu informieren.“ (§ 9 Abs. 3 Personalausweisgesetz -PauswG). Der Bundestag hat am 05.11.2020 gegen die Stimmen von FDP, Grünen und Linken eine Veränderung des PauswG angenommen (Bundestags-Drucksache 19/24007). Danach wird die Speicherung von zwei Fingerabdrücken im Speichermedium des Personalausweises ab Montag 02.08.2021 verpflichtend.
Diese Gesetz verstößt nach Ansicht von Thilo Weichert genauso wie die einschlägige EU-Vorschrift und andere europarechtliche Regelungen gegen grundlegende Datenschutzgrundsätze, so z. B. Datenminimierung, Zweckbindung und Transparenz.
Die Eingriffsintensität erhöhe sich bei Ausländern aus Drittstaaten und insbesondere Flüchtlingen, bei denen zur eindeutigen Identifizierung nicht nur zwei Fingerabdrücke, sondern zehn erhoben würden.Diese würden zudem unter anderem in deutschen und europäischen Datenbanken wie Eurodac, der Fingerabdruckdatei AFIS, dem Visa-Informationssystem (VIS) und im Ausländerzentralregister gespeichert.
Die gesetzlichen Vorgaben für Ausweise und Pässe enthielten zudem für Sicherheitsbehörden (Polizei und Geheimdienste) eine generelle automatisierte Abruf- und Speicherbefugnis „im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse“. Dies könnte Fahndungsabgleiche einschließen und verstoße gegen den Zweckbindungsgrundsatz sowie höherrangiges europäisches Recht. Eine Identitätsprüfung sei hier allenfalls für Grenzkontrollen als angemessen anzusehen. Das in der Praxis bestehende „unbegrenzte Zugriffsrecht für Geheimdienste auf Lichtbilder von Deutschen im Pass- und Personalausweisregister“ sei unverhältnismäßig.
Die breite Erlaubnis zur Datennutzung für Sicherheitszwecke bei Flüchtlingen lässt laut der Studie zusätzlich das Diskriminierungsverbot wegen Staatsangehörigkeit außer acht. Insgesamt sei es „irritierend, mit welcher Nonchalance die Zweckbindungsanforderungen bei der Verarbeitung biometrischer Identifizierungsdaten im Ausländer- und insbesondere im Flüchtlingsrecht ignoriert werden“.
Eine besondere Gefahr biometrischer Hoheitsdokumente liege zudem darin, dass anlässlich von Ausweiskontrollen in außereuropäischen Drittstaaten dortige Behörden die Biometriedaten abspeicherten und dann zur behördlichen oder gar geheimdienstlichen Zwecken gebrauchten beziehungsweise missbrauchten. Vorkehrungen dagegen seien nicht vorgesehen.
Es drohe eine Totalüberwachung von Menschen, die Anlage umfassender Persönlichkeitsprofile, die Einschränkung individueller Freiheitsrechte, aber auch „die Kontrolle einer gesamten Gesellschaft“.
Viele gute Gründe, um noch bis spätestens Ende Juli 2021 einen neuen PERSO zu beantragen!
Quelle: Flyer von Digitalcourage e. V.
Die Einführung von digitalen, biometrischen Pässen orientiert sich stark am Indischen ADHAAR System, in dem Menschen die Gesamtheit ihrer biometrischen Daten (Finger/Handabdrücke, Gesichtsscan, Irisscan) und neuerdings auch die verpflichtende Abgabe von DNA-Proben wie in China. Die westliche Welt wird sich zwangsläufig auch dorthin bewegen. Eine globale biometrische Datenbank.