Der Mord an dem slowakischen Journalisten Ján Kuciak, die Informationsfreiheit und das Recht auf anonyme Anfragen

Datenschutzrheinmain/ März 14, 2018/ alle Beiträge, Informationsfreiheit / Transparenz/ 0Kommentare

Im Blog zum Informationsfreiheitsportal FragDenStaat.de wurde am 12.03.2018 der nachfolgend gekürzt wiedergegebene Beitrag veröffentlicht:

Wir gedenken des slowakischen Journalisten Ján Kuciak und seiner Verlobten Martina Kušnírová, die Ende Februar ermordet wurden. Offenbar hängt Kuciaks Tod auch mit seinen Recherchen nach dem slowakischen Informationsfreiheitsgesetz zusammen. Den slowakischen Behörden wird vorgeworfen, im Rahmen einer Anfrage Kuciaks Daten an Dritte weitergeleitet zu haben – wodurch seine künftigen Mörder überhaupt erst auf seine Recherchen aufmerksam wurden. Der Mord an Kuciak und Kušnírová zeigt, wie wichtig das Recht auf anonyme Antragstellungen ist. Wir fordern deswegen alle deutschen Behörden auf, auch anonyme Anfragen zu bearbeiten

Einige Behörden wehren sich allerdings dagegen. Das Bundesinnenministerium – federführend für das IFG in Deutschland – weigert sich seit sieben Jahren, Anträge über FragDenStaat zu beantworten. Es fordert regelmäßig private Mailadressen oder Postadressen an, obwohl dies für eine Beantwortung nicht erforderlich ist. Die Gesetze der Bundesländer Rheinland-Pfalz, Bremen und Thüringen geben Behörden die Möglichkeit, von Antragstellern einen Identitätsnachweis zu verlangen. Theoretisch ist eine Konstellation wie im Fall von Kuciak auch in Deutschland möglich. Es ist nämlich nicht klar geregelt, wie mit der Weitergabe von Namen im Rahmen von Drittbeteiligungen hierzulande umgegangen wird. Sind die Interessen von Dritten durch Anfragen betroffen – etwa weil personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vorkommen – müssen die Dritten beteiligt werden. Ob ihnen die Namen der Antragsteller weitergeleitet werden dürfen, ist umstritten…

Wir fordern das Bundesinnenministerium und die zuständigen Ministerien der Bundesländer auf, entsprechende Regelungen in die Informationsfreiheitsgesetze bzw. die Anwendungshinweise dazu aufzunehmen. Regelungen, die Antragssteller in Gefahr bringen könnten, müssen beseitigt werden!

Erstveröffentlichung dieses Beitrags im Blog zum Informationsfreiheitsportal FragDenStaat.de unter der Lizenz CC BY-SA 2.0


In Hessen

wird derzeit der von den Fraktionen von CDU und Grünen im Hessischen Landtag vorgelegte Entwurf (Landtagsdrucksache 19/5728) eines Gesetzes zur Anpassung des Hessischen Datenschutzgesetzes  (HDSG) an die ab 28.05.2018 geltende EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und zur erstmaligen Errichtung eines Hessischen Informationsfreiheitsgesetzes beraten. Die Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main hat am 07.03.2018 ihre Stellungnahme zu diesem Gesetzentwurf dem Innenausschuss des Hessischen Landtags zugeleitet.

Unter Punkt 18.7 Anonymer Antragwird festgestellt: Bei einer Internet-Verfügbarkeit von Informationen kennt die Behörde den Interessenten an der Information nicht. Im individuellen Antragsverfahren könnte korrespondierend ein anonymer Antrag zulässig sein. Die Erhebung von personenbezogenen Bürgerdaten ist dann nicht erforderlich, wenn den Zugang zur Information ohnehin jedermann zugänglich sein soll. Für den Antragssteller würde auch das die Hürde, von seinem Recht auf Informationszugang Gebrauch zu machen, deutlich sinken.“

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