Datenschutzrechtliche Anforderungen an Cloud Computing

Datenschutzrheinmain/ Januar 4, 2013/ alle Beiträge, EU-Datenschutz, Verbraucherdatenschutz/ 1Kommentare

Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) hat Anforderungen für datenschutzgerechte Cloud-Dienstleistungen nach deutschem und europäischem Recht veröffentlicht:

https://www.european-privacy-seal.eu/results/fact-sheets/Cloud%20Computing%20FS-201207-DE.pdf

 

1 Kommentar

  1. „Cloud-Computing heißt die neue Sau, die von der einschlägig interessierten Industrie durch das digitale Dorf getrieben wird. Damit geht einmal mehr ein Begriff in den allgemeinen Sprachgebrauch über, der die Hirne buchstäblich vernebeln soll: ‚Cloud‘ ist englisch und heißt auf Deutsch ‚Wolke‘. Cloud-Computng ist also so was wie ‚in den Wolken computern‘, und das flößt Vertrauen ein, Vertrauen darauf, dass unsere Computerdaten dort besser aufgehoben sind als auf den eigenen Festplatten oder USB-Sticks; flauschig eingepackt, irgendwo dort oben, vielleicht gar im Himmel beim lieben Gott.

    Aber Cloud-Computing hat weder etwas mit einem locker-luftigen Dessertvergnügen von Dr. Oetker zu tun noch bringt es die Freiheit, die bekanntlich erst über den Wolken grenzenlos ist. Vielmehr landen Milliarden und Abermilliarden persönliche, private Informationen in der Daten-Hölle privater IT-Multis in Dresden, Arizona oder Shanghai – und wir stehen eines Tages ohne Papiere da.“

    Gelesen in http://www.verdi-news.de. Dem ist nichts hinzuzufügen!

    Sollten Unternehmen aus Kostengründen ihre IT in die „cloud“ „outsourcen“, dann ist es ihr Risiko, was mit ihren Firmen-Daten passiert. Preivate Nutzer sollten die Finger von der „cloud“ lassen. Das ist immer noch besser als den Hinweisen des – auch von mir geschätzten – Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) zu folgen.

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