Datenschutz im Mietrecht: Fotos der Wohnung in einer Immobilienanzeige ohne Einwilligung der Wohnungsmieter*innen begründen einen Schadensersatzanspruch gegen Vermieter*innen

WS/ August 5, 2025/ alle Beiträge, Datenschutz im Mietrecht/ 0Kommentare

Das hat das Landgericht Stuttgart in einem Urteil vom 24.03.2025 (Aktenzeichen: 4 S 159/24) festgestellt.

Was ging dem Urteil voraus? Die Vermieterin hatte während einer Wohnungsbesichtigung Fotos der Innenräume aufgenommen. Diese Bilder veröffentlichte sie dann ohne Zustimmung der Mieter im Rahmen einer Verkaufsanzeige im Internet. Die Mieter verlangten Schadensersatz. Das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht wies die Klage ab. Die Mieter legten Berufung ein.

Das Landgericht Stuttgart entschied zu Gunsten der Mieter, begrenzte aber deren Anspruch auf Schadensersatz. Es stellte in seinem Urteil fest:

  1. Veröffentlicht ein Verantwortlicher Lichtbilder aus dem Inneren einer bewohnten Wohnung ohne nachgewiesene Einwilligung der Betroffenen, liegt ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO vor, der einen Schadensersatzanspruch gem. Art. 82 DSGVO begründet. Ein Kontrollverlust über personenbezogene Daten stellt dabei bereits einen immateriellen Schaden i.S.v. Art. 82 Abs. 1 DSGVO dar, ohne dass zusätzlich spürbare negative Folgen dargelegt werden müssen.
  2. Bei der Bemessung des immateriellen Schadensersatzes wegen der Veröffentlichung von Lichtbildern aus dem Innenraum einer bewohnten Wohnung ist eine Entschädigung i.H.v. 100 Euro je Betroffenen angemessen und ausreichend, wenn nur für einen begrenzten Personenkreis die Wohnungsbilder als Wohnung der Betroffenen erkennbar sind und die Veröffentlichung ohne Einwilligung nicht beabsichtigt, sondern auf ein Kommunikationsversehen zurückzuführen war.“

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