Das Jobcenter Frankfurt und das Informationsfreiheitsgesetz: Es tut sich was, aber immer noch nicht genug…

Datenschutzrheinmain/ Oktober 10, 2017/ alle Beiträge, Informationsfreiheit / Transparenz, Jobcenter Frankfurt, Sozialdatenschutz/ 3Kommentare

Das Jobcenter Frankfurt/Main unterliegt als gemeinsame Einrichtung von Bundesagentur für Arbeit (BA) und Stadt Frankfurt den Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG). Dies wurde in der Vergangenheit nachhaltig verweigert, wie Mitglieder der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main feststellen mussten. Betroffenen Menschen und der interessierten Öffentlichkeit war es daher bisher nicht möglich zu überprüfen, wie der Umgang mit Angelegenheiten der im Jobcenter vorsprechenden und Anträge stellenden Menschen von Seiten der Behördenleitung geregelt ist. Nach Beschwerde bei der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit teilte diese mit: „…das Jobcenter Frankfurt am Main hat mir schriftlich mitgeteilt, dass es seine internen Arbeitsanweisungen auf der eigenen Internetpräsenz veröffentlichen wird. Die Veröffentlichung soll bis Mitte August erfolgen…“ Im September 2017 war es dann endlich so weit, die ersten sieben Arbeitsanweisungen  wurden veröffentlicht. Arbeitsanweisungen, die für die „Kundinnen“ / „Kunden“ des Jobcenters von zentraler Bedeutung sind, waren nicht dabei. Ein Mitglied der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main hat wg. der restriktiven Informationspolitik des Jobcenters Frankfurt deshalb erneut Beschwerde bei der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit eingelegt. Zwischenzeitlich stellte auch eine Bürgerin der Stadt Frankfurt am Main und Leistungsberechtigte nach dem SGB II eine Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Jobcenter. Ihre Korrespondenz hat sie der Redaktion dieser Homepage zur Verfügung gestellt. Am 22.09.2017 teilte der Datenschutzbeauftragte des Jobcenters Frankfurt der antragstellenden Bürgerin mit: „…hiermit bestätige ich Ihnen wie gewünscht den Eingang Ihres Antrages nach dem Informationsfreiheitsgesetz.“

Beim Blick auf die Homepage des Jobcenters Frankfurt am 10.10.2017 fällt auf: Die Zahl der veröffentlichten Arbeitsanweisungen steigt von sieben auf zwölf, eine Steigerung der Transparenz des Verwaltungshandelns um 71,42857 %! Und das in nur einem Monat!

 

Stand September 2017                                                                                  Stand  Oktober 2017

Eine glänzende Leistung der Geschäftsführung des Jobcenters Frankfurt! Wenn die Transparenz in des Verwaltungshandelns in diesem Umfang weiter steigt ist davon auszugehen, dass bis Ende 2018 tatsächlich alle internen Arbeitsanweisungen veröffentlicht sind und damit die Vorgaben aus dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu 100 % erfüllt sein werden.

Ein Wermutstropfen fällt leider in diese Bilanz: Die anfragende Bürgerin schrieb dem Jobcenter: „…beantrage ich, dass Sie mir die nachstehend genann­ten derzeit gültigen internen Weisungen und Arbeitshilfen des Jobcen­ters umgehend, spätestens in­nerhalb eines Monats, zur Verfügung stellen: Arbeitsanweisungen im Bezug auf :

  1. die Bearbeitung eines Antrags auf Leistungen nach SGB II und die dabei zu beachtenden Fristen,
  2.  den Umgang mit akut mittellosen AntragstellerInnen,
  3.  die Entgegennahme und Bearbeitung von Unterlagen, die AntragstellerInnen persönlich abgeben oder die sie dem Jobcenter zusenden,
  4.  die Prüfung der Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten (KdU),
  5.  den Umgang mit Wohnraumbeschaffungskosten (Kaution / Wohngenossenschaftsanteil),
  6.  Verfügbarkeit und Nutzung von Dolmetscherdienstleistungen,
  7.  Hausverbotsregelung(en),
  8.  den Ermittlungsdienst des Jobcenters,
  9.  die Tätigkeit der Widerspruchs- bzw. Rechtsbehelfsstelle des Jobcenters
    und die dabei zu beachtenden Fristen.

Sollten Ihre hausinternen Arbeitsanweisungen im Einzelfall Anlagen enthalten be­zieht sich mein Antrag auch auf diese Anlagen…“

Diese neun Dokumente (ggf. samt Anlagen) hat das Jobcenter Frankfurt noch nicht veröffentlicht. Aber das wird noch kommen…

Notfalls wird eine weitere Beschwerde bei der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit notwendig sein.

Was Jobcenter alles in internen Arbeitsanweisungen und Richtlinien regeln wird deutlich beim Blick auf die im Internet veröffentlichten Arbeitsanweisungen z. B. der Jocenter Hamburg (mehr als 60 interne Arbeitsanweisungen) und Berlin Tempelhof-Schöneberg (mehr als 70 interne Arbeitsanweisungen).

3 Kommentare

  1. Der Link funktioniert nicht!

    Hat sich mal jemand die Metadaten der PDFs angesehen?

  2. „Beim Blick auf die Homepage des Jobcenters Frankfurt…“
    Der Link.

    Metadaten aus FFM. Bei Ockhams Rasiermesser nehme ich an, dass die Arbeitsanweisungen aktuell erstellt werden und nicht auf den genannten Daten (vor 08/2017) beruhen.
    Zur Analyse fehlt mir das Knowhow. Nur anders kann man den Verdacht nicht untermauern.

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