Videoüberwachung: Versteckte Kameras in Uhren, Rauchmeldern, Lampen oder anderen Alltagsgegenständen sind verboten
Die Bundesnetzagentur hat darauf hingewiesen, dass es gemäß § 90 Telekommunikationsgesetz (TKG) verboten ist, Sendeanlagen zu besitzen, zu vertreiben oder herzustellen die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und auf Grund dieser Umstände in besonderer Weise geeignet sind, das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen. Da diese Geräte häufig WLAN-fähig sind, ist zudem eine Fernübertragung der illegal erhobenen Daten möglich.