Bundesverfassungsgericht verhindert Aufnahme von Daten in die DNA-Datei
Die Theorie:
In die DNA-Datei kommt nur, wer mit dem Strafgesetzbuch in Konflikt gekommen und eine Sexualstraftat oder eine andere Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat. Zudem muss es Grund zur Annahme geben, dass wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse künftig weitere erhebliche Straftat begangen werden könnten. Das legt der Wortlaut des § 81g Abs. 1 Strafprozessordnung nahe (“ Ist der Beschuldigte einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung verdächtig, dürfen ihm zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren Körperzellen entnommen und zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts molekulargenetisch untersucht werden, wenn wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sind…“).
Die Praxis
der Justiz ist oft eine andere! Betroffenen sind in solchen Fällen wg. des Schutzes ihrer Persönlichkeitsrechts schon mehrmals gezwungen gewesen, bis vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen. Das jüngste Urteil des BVerfG zu dieser Problematik wurde am 11.11.2013 veröffentlicht – ein Narr, wer aus diesem Anlass Böses über Polizisten, Staatsanwälte und Richter unterer Gerichte denkt.
Der Fall:
Der Eigentümer einer Lagerhalle, in der Einbrecher, ohne dass er davon Kenntnis hat das Diebesgut einlagern, wird von diesen angesprochen. Sie werden ihre Sore nicht los und wollen sie an den Eigentümer der Halle „abgeben“. Dieser ist gerade klamm; er wird schwach und zum Hehler. Und dabei erwischt. Bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten, gesteht er die Hehlerei und nennt sein Motiv; so findet er milde Richter: Günstige Sozialprognose; eine Haftstrafe auf Bewährung. Anders bei der Speicherung seine DNA-Probe! Da sehen die Richter plötzlich rot. Auf Grund der Vermutung, dass der Mann auch noch mal „zugreifen“ könnte, lassen sie zu, dass die Strafverfolgungsbehörden die bei den Ermittlungen erhobene DNA-Probe speichern. Dagegen wehrt sich der Betroffene und betritt den steinigen Weg durch die Instanzen der Justiz. Mit Erfolg!
Das BVerfG hob die Entscheidungen der unteren Instanzen zur Speicherung der DNA-Probe auf.
Irgendwie erinnert der Sachverhalt und die Entscheidungen der unteren Gerichtsinstanzen an die Vorratsdatenspeicherung: Da haben wir schon mal was; das heben wir uns jetzt auf! Weiß man, wofür es künftig nicht mal nützlich sein könnte…
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist hier im Wortlaut nachlesbar: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20130929_2bvr093913.html