Bundesgerichtshof: Private Anschrift eines Beschäftigten darf vom Unternehmen nicht an Dritte weiter gegeben werden

Datenschutzrheinmain/ Februar 27, 2015/ alle Beiträge, Beschäftigtendatenschutz/ 0 comments

Mit Urteil vom 20.01. 2015 (Aktenzeichen: VI ZR 137/14)  hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Klage eines Bürgers abgewiesen, der von einer Klinik verlangt hatte, ihm im Zuge einer Schadensersatzklage die Privatadresse eines behandelnden Arztes zur Verfügung zu stellen.

Der u.a. für die Fragen des Persönlichkeitsschutzes und der Arzthaftung zuständige VI. Zivilsenat des BGH hat die Klage abgewiesen. Der Kern der Urteilsbegründung:

  • Zwar hat der Patient gegenüber Arzt und Krankenhaus grundsätzlich auch außerhalb eines Rechtsstreits Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen, soweit sie Aufzeichnungen über objektive physische Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen (Medikation, Operation etc.) betreffen. Der Klinikträger ist auch grundsätzlich gehalten, dem Patienten den Namen des ihn behandelnden Arztes mitzuteilen. Der Kläger brauchte aber zur Führung des Zivilprozesses nicht die Privatanschrift des Arztes, weil die Klageschrift unter der Klinikanschrift zugestellt werden konnte.
  • Der Auskunftserteilung steht außerdem die datenschutzrechtliche Vorschrift des § 32 Abs. 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) entgegen. Die Regelung gestattet dem Arbeitgeber die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses. Der Arbeitgeber ist aber grundsätzlich nicht berechtigt, personenbezogene Daten, die für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben worden sind, an Dritte weiterzuleiten.

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