Bundesarbeitsgericht (BAG) : Urteil zur Veröffentlichung von Videoaufnahmen eines Arbeitnehmers durch das Unternehmen

Datenschutzrheinmain/ Februar 20, 2015/ Beschäftigtendatenschutz, Videoüberwachung/ 0Kommentare

Bildnisse von Arbeitnehmern dürfen von den jeweiligen Unternehmen nur mit ihrer Einwilligung veröffentlicht werden. Rechtsgrundlage dafür ist das Kunsturhebergesetz (KUG), dort der § 22.

Die Einwilligung der/des Betroffenen muss schriftlich erfolgen. Sie kann aber zu einem späteren Zeitpunkt widerrufen werden, wenn dafür ein plausibler Grund angegeben wird. Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer nach Ausscheiden aus dem Unternehmen seine Einwilligung zur Veröffentlichung der Bilder zurückgezogen und das Unternehmen aufgefordert, das Video aus dem Netz zu nehmen. Zudem begehrte der Kläger Schmerzensgeld.

Das BAG hat in seinem Urteil vom 19.02.2015 (Aktenzeichen 8 AZR 1011/13) festgestellt, dass eine ohne Einschränkungen gegebene schriftliche Zustimmung nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses erlischt. Ein Widerruf sei zwar grundsätzlich möglich, jedoch habe der Kläger für diese gegenläufige Ausübung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung keinen plausiblen Grund angegeben. Das BAG entschied, dass der Kläger im vorliegenden Fall eine weitere Veröffentlichung des Videos nicht untersagen kann. Er sei durch den weiteren Einsatz des Videos durch das Unternehmen nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt worden.

Das Urteil ist noch nicht veröffentlicht. Bisher liegt nur eine Pressemitteilung des BAG  vor.

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