Besserer Datenschutz bei „Öffentlichen Zustellungen“ im kommunalen Jobcenter der Stadt Offenbach…

Sozial-Datenschutz/ November 2, 2022/ alle Beiträge, Jobcenter MainArbeit Stadt Offenbach, Sozialdatenschutz/ 0Kommentare

…fordern die fraktionslosen Stadtverordneten Julia Endres, Helge Herget und Dr. Annette Schaper-Herget von der Wählervereinigung OfA e.V. in einem Antrag vom 31.10.2022. Der Anlass: Die MainArbeit, das kommunale Jobcenter der Stadt Offenbach, veröffentlicht auf seiner Homepage  Öffentliche Zustellungen an Personen, die scheinbar oder tatsächlich unbekannt verzogen sind.

Unter Nennung von Namen und Vorname, Geburtsdatum und letzter dem Jobcenter bekannten Anschrift wird in den betroffenen Einzelfällen dem WorldWideWeb und weltweit allen, die es wissen wollen, mitgeteilt, wer Leistungen des Jobcenters Offenbach in näherer oder fernerer Vergangenheit bezogen hat und jetzt für das Jobcenter postalisch nicht auffindbar ist.

Die öffentliche Zustellung behördlicher Schriftstücke ist im Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) sowie in sich auf das VwZG beziehenden Landesgesetzen geregelt. § 10 VwZG lässt zu, dass die öffentliche Zustellung erfolgen kann „durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, oder durch Veröffentlichung einer Benachrichtigung im Bundesanzeiger… Die Benachrichtigung muss 1. die Behörde, für die zugestellt wird, 2. den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten, 3. das Datum und das Aktenzeichen des Dokuments sowie 4. die Stelle, wo das Dokument eingesehen werden kann, erkennen lassen.“

Dass – so die Praxis des Jobcenters MainArbeit – auch das Geburtsdatum der Betroffenen Personen im Internet veröffentlicht wird, entbehrt daher jeglicher Rechtsgrundlage.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat in einer Weisung vom 23.12.2020 diese Verwaltungspraxis für ihre nachgeordneten Dienststellen (dazu zählen auch Jobcenter in gemeinsamer Trägerschaft von BA und kommunalen Trägern) formal legalisiert. Die BA erklärt aber in ihrer Weisung, dass „die Möglichkeit, im Ausnahmefall für die öffentliche Bekanntmachung die Internet-Seite der Dienststelle zu nutzen“ nur dann realisiert werden darf, wenn „eine Dienststelle längerfristig für den Publikumsverkehr geschlossen ist und keine Aushangmöglichkeit an einer allgemein zugänglichen Außentür oder vor dem Gebäude vorhanden ist.“

Doch längst nicht alle Jobcenter nutzen diese datenschutzrechtlich fragwürdige Möglichkeit, wie Beispiele aus den Jobcentern Frankfurt/M., Flensburg und Fürstenfeldbruck zeigen. Dass auch das kommunale Jobcenter Offenbach nach der Maßgabe der BA verfährt, ist daher weder notwendig noch akzeptabel. Denn mit diesem Verfahren werden sensible personenbezogene Daten ohne Einwilligung der Betroffenen veröffentlicht, und das auch noch außerhalb des Geltungsbereichs der DSGVO und in einem größeren Umfang, als das es das VwZG zulässt.

Zu Recht haben daher die Stadtverordneten der Wählervereinigung OfA e. V. in ihrem Antrag daher gefordert: „Der Magistrat wird beauftragt, zusammen mit der MainArbeit Kommunales Jobcenter Offenbach zu prüfen und zu berichten, wie der Datenschutz bei „öffentlichen Zustellungen“ des Jobcenters verbessert werden kann. Insbesondere soll geprüft werden, ob eine Publikation von persönlichen Daten Betroffener auf öffentlich zugänglichen Internetseiten vermieden werden kann, und ob stattdessen nicht eine Aufforderung, einen Aushang im Jobcenter aufzusuchen, ausreicht.“

Es wäre zu begrüßen, wenn die  Stadtverordneten der Wählervereinigung OfA e. V. darüber hinaus den Hessischen Datenschutzbeauftragten bitten würden, die Praxis des kommunalen Jobcenters MainArbeit in Sachen Öffentliche Zustellung einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen.

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