Beschäftigtendatenschutz und Auskunftsbegehren gem. § 34 BDSG – ein interessantes Urteil des Frankfurter Arbeitsgerichts

Datenschutzrheinmain/ November 12, 2012/ Beschäftigtendatenschutz/ 0Kommentare

Der Sachverhalt:

  • Ein Arbeitnehmer in einem Unternehmen, das über Jahre datenschutzrechtlich äußerst fragwürdig bis rechtswidrig agiert hat, begehrt gem. § 34 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz – http://dejure.org/gesetze/BDSG/34.html) Auskunft über die über ihn gespeicherten Daten.
  • Das Unternehmen  weigert sich, das Auskunftsbegehren zu befriedigen.
  • Der Arbeitnehmer beschreitet den Rechtsweg und erstreitet ein bemerkenswertes Urteil des Frankfurter Arbeitsgericht, mit dem der Arbeitnehmer sein Auskunftsbegehren weitgehend durchsetzen kann.

Weitere Informationen zum Sachstand:

http://www.netzwerkit.de/Members/valter/politik/transparenz/news20120121-001

Der Text des Urteils ist hier nachlesbar:

http://www.netzwerkit.de/Members/valter/politik/transparenz/vanders/politik/datenschutz/urteil7Ca83510

Das Unternehmen ist gegen dieses Urteil in Berufung gegangen. Am 13. November ist Verhandlungstermin vor dem Landesarbeitsgericht Hessen in Frankfurt.

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