Berliner Polizei verweigert Aufklärung von fragwürdigen Abfragen in Polizeidatenbanken – und wie sieht es in Hessen aus?

Datenschutzrheinmain/ August 14, 2020/ alle Beiträge, Hessische Landespolitik, Hessischer Datenschutz, Polizei und Geheimdienste (BRD)/ 0Kommentare

Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Maja Smoltczyk, beanstandet einen Verstoß der Berliner Polizei gegen deren gesetzliche Pflicht zur Zusammenarbeit bei der Überprüfung von Abfragen personenbezogener Daten in Polizeidatenbanken, die in einem Zusammenhang mit rechtsextremen Morddrohungen stehen könnten.

Anlass des Verfahrens war die Beschwerde einer Person, an deren Wohnhaus die Drohung „9mm für […]. Kopfschuss“ stand. Diese Person war bereits vorher Opfer mutmaßlich rechtsextremer Gewalt. Die Polizei bestätigte auf unsere Anfrage polizeiliche Zugriffe auf die Daten zweier betroffener Personen. Lediglich einen Teil dieser Zugriffe konnte die Polizei nachvollziehbar dienstlich begründen. Dennoch teilte die Polizei pauschal mit, dass keine Anhaltspunkte für dienstlich nicht begründbare Anfragen vorlägen. Der anschließenden Forderung, auch die bislang nicht nachvollziehbaren Datenabrufe zu begründen, kam die Polizei trotz mehrerer Mahnschreiben und einem direkten Schreiben an die Polizeipräsidentin, in dem insbesondere angesichts der politischen Tragweite des Verdachts nochmals eindringlich um die erforderlichen Informationen gebeten wurde,nicht nach. Bis heute sind daher die in Rede stehenden Datenabfragen durch Berliner Polizeibedienstete ungeklärt.

Die Polizei rechtfertigt die Verweigerung der Auskünfte gegenüber unserer Behörde mit Verfahrensrechten der betroffenen Polizeibeamt*innen und bezweifelt die hinreichende Substantiierung der bei der Datenschutzaufsicht eingegangenen Beschwerde. Dabei verkennt sie, dass diese Einwendungen für die datenschutzrechtliche Prüfung keine Rolle spielen. Eine datenschutzrechtliche Prüfung zielt darauf ab, mögliche strukturelle Probleme zu ermitteln, um ggf. durch die Veranlassung geeigneter technisch-organisatorischer Maßnahmen die Sicherung personengebundener Daten zu gewährleisten bzw. zu erhöhen und somit unbefugte Datenabrufe zu verhindern oder weitgehend zu minimieren. Für die aufsichtsrechtliche Prüfung des grundsätzlichen Umgangs der Polizei als Institution mit Datenschutzvorgaben kommt es nicht auf ein etwaiges Verschulden einzelner Mitarbeitender an.

Die Polizei macht sich als Behörde hier Auskunftsverweigerungsrechte zu eigen, die gesetzlich nur Einzelpersonen in gegen sie geführten Ermittlungsverfahren zustehen. Folgte man dieser Argumentation, könnten die Datenschutzaufsichtsbehörden nahezu keine Ermittlungen mehr bei der Polizei als verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts durchführen.Damit verstößt die Polizei gegen ihre im Berliner Datenschutzgesetz festgelegten Verpflichtungen zur Bereitstellung aller zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Datenschutzaufsichtsbehörde erforderlichen Informationen und gegen die Pflicht, mit unserer Behörde zusammenzuarbeiten.

Die Beanstandung dieses äußerst irritierenden Verhaltens der Berliner Polizei ist das schärfste Mittel, das der Berliner Gesetzgeber der Berliner Datenschutzaufsichtsbehörde an die Hand gegeben hat. Sollte die Polizei auch auf die Beanstandung nicht reagieren, wird die Berliner Datenschutzbeauftragte den Vorgang dem zuständigen Ausschuss des Abgeordnetenhauses vorlegen und dort Bericht erstatten.

Maja Smoltczyk, die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, erklärte zu diesen Vorgängen: „Die Berliner Polizeibehörde offenbart durch die hartnäckige Verweigerung ihrer Mitwirkung ein bedenkliches Rechtsverständnis. Die lückenlose Aufklärung der vorliegenden sowie vergleichbarer Bedrohungen liegt auch im Interesse von Polizeibehörden, die derzeit aufgrund der sich häufenden Fälle von unrechtmäßigen Datenabfragen und Kontakten zum rechtsextremen Spektrum im Fokus der Öffentlichkeit stehen. Alle öffentlichen Stellen des Landes Berlin sind verpflichtet,mit meiner Behörde als Aufsichtsbehörde für den Datenschutz zusammenzuarbeiten. Sollte sich eine Stelle diesen Pflichten so vehement entziehen,wie es vorliegend der Fall ist, muss dies auch politisch thematisiert werden.“

Quelle: Pressemitteilung der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 13.08.2020


Und wie sieht es in Hessen aus?

Ob und wie der Hessische Datenschutzbeauftragte Prof. Dr. Michael Ronellenfitsch im Zusammenhang mit mutmaßlich illegalen Datenabfragen in Polizeirevieren in Frankfurt und Wiesbaden tätig wurde, ist für die interessierte Öffentlichkeit nicht erkennbar. In seinem 48. Tätigkeitsbericht (abgegeben zum 31.12.2019) ist zwar auf S. XIX von der zweckwidrige(n) Verwendung personenbezogener Daten“ die Rede, die häufiger Beschwerdegegenstand“ sei. Genannt werden hier aber nur Fälle aus anderen Bereichen der Verwaltung. Auch aus den Pressemitteilungen der Jahre 2019 / 2020 ist nicht erkennbar, ob die hessische Datenschutz-Aufsichtsbehörde tätig wurde.

Im Zusammenhang mit mutmaßlich illegalen Datenabfragen in Polizeirevieren in Frankfurt und Wiesbaden stellen sich daher einige Fragen an den Hessischen Datenschutzbeauftragten Prof. Dr. Michael Ronellenfitsch:

  1. Sind Sie auf Grund der seit Monaten in der Öffentlichkeit bekannten Vorfälle von sich aus tätig geworden, um den Sachverhalt aufzuklären und auf Abhilfe zu drängen?
  2. Liegen Ihnen Beschwerden oder Anfragen im Zusammenhang mit mutmaßlich illegalen Datenabfragen in Polizeirevieren in Frankfurt und Wiesbaden vor?
  3. Wenn Ja – sind Sie diesen Beschwerden oder Anfragen nachgegangen?
  4. Mit welchem Ergebnis?
  5. Haben die angefragten Polizeibehörden Ihnen die notwendigen Auskünfte erteilt?
  6. Welche Empfehlungen und/oder Auflagen haben sie ausgesprochen?

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