Bad Nauheim: Videoüberwachung gegen Lärmbelästigung?

Datenschutzrheinmain/ Januar 10, 2018/ alle Beiträge, Videoüberwachung, Videoüberwachung in der Region/ 0Kommentare

Eine neue Variante für die Begründung von Videoüberwachung hat der Direktor der Wetterauer Polizei, Ralph-Dieter Brede, in einem Gespräch mit der Wetterauer Zeitung ins Spiel gebracht. Die Zeitung berichtet darüber am 10.01.2018.

Nachstehend Auszüge aus dem Interview:

Vor Monaten wurde beschlossen, dass der Bad Nauheimer Marktplatz videoüberwacht werden soll. Wann geht es los?

Ralph-Dieter Brede : Meines Wissens nach liegen alle Genehmigungen vor, jetzt müssen noch DSL-Leitungen gezogen werden. Dafür ist die Stadt zuständig. Geplant sind sechs Kameras, die den Marktplatz komplett erfassen sollen. Wir werden wahrscheinlich im Frühjahr starten können.

Werden die Kameras etwas bringen?

Brede : Ich verspreche mir einen deutlichen Sicherheitsgewinn. Wir bekommen häufig Anrufe, etwa wenn es zu Lärmbelästigungen auf dem Marktplatz kommt. Ich bin davon überzeugt, dass wir den Einsatz der Polizeikräfte sinnvoller gestalten können, wenn die Videoüberwachung da ist. Das wird ausgeschildert, bekommt so auch einen präventiven Charakter.

Werden die Kameras 24 Stunden pro Tag laufen?

Brede : Ja. Die Qualität der Bilder ist hervorragend, und es gibt zudem eine Reihe technischer Möglichkeiten. Die Kameras lassen sich schwenken und man kann mit ihnen zoomen. Die Kamerabilder werden auf Monitore in der Polizeiwache in Friedberg übertragen, die rund um die Uhr besetzt ist.

Da bleiben doch einige Fragen:

  • Sind die neuen Kameras auch mit Audiofunktion (Mikrofonen) ausgestattet?
  • Soll die Kameraüberwachung nicht nur zur Aufklärung von Straftaten, sondern auch zur Aufklärung von Ordnungswidrigkeiten (Lärmbelästigungen”) genutzt werden?
  • Wenn Ja – auf welcher Rechtsgrundlage?

Die entsprechende – derzeit gültige – Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 4 HSOG (Hessisches Sicherheits- und Ordnungsgesetz) lautet: „Die Gefahrenabwehrbehörden können mittels Bildübertragung offen beobachten und aufzeichnen 1. zur Sicherung öffentlicher Straßen und Plätze, auf denen wiederholt Straftaten begangen worden sind, sofern tatsächliche Anhaltspunkte für weitere Straftaten bestehen, 2. zum Schutz besonders gefährdeter öffentlicher Einrichtungen, 3. zur Steuerung von Anlagen zur Lenkung oder Regelung des Straßenverkehrs, soweit Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts nicht entgegenstehen.“

Im Hessischen Innenministerium scheint es aber Planungen zu geben, das HSOG entsprechend zu ändern. In einem undatierten Text unter dem Titel Maßnahmen des Landes in den Kommunen, der nach dem Wortlaut einzelner Passagen frühestens im September 2017 entstanden sein kann, wird unter der Überschrift Videoüberwachung festgestellt: „Die polizeiliche Präsenz in Hessen kann wirkungsvoll durch einen Ausbau der Videoüberwachung ergänzt werden… Aus polizeifachlicher Sicht ist Videoüberwachung im öffentlichen Bereich – hinterlegt durch Studien – geeignet zur Erhöhung der subjektiven Sicherheit beizutragen… Die Einrichtung kommunaler Videoüberwachungsanlagen ist derzeit an bestehende rechtliche Voraussetzungen des HSOG gekoppelt, die einen Kriminalitätsbrennpunkt – erhöhtes Aufkommen an Straftaten – am Errichtungsort voraussetzen. Aktuell ist eine Herabsetzung dieser Schwelle durch eine Änderung des HSOG vorgesehen. Zukünftig soll ein Brennpunkt mit nicht geringfügigen Ordnungswidrigkeiten als Grundlage einer Prognose ausreichen…“ (S. 15)

Bleibt die noch eine weitere Frage: Wie bewertet der Hessische Datenschutzbeauftragte die hier genannten Sachverhalte?

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