Arbeitsgericht Neuruppin verpflichtet Unternehmen zu Schadenersatz, weil Daten einer ausgeschiedenen Mitarbeiterin nicht von der Firmenhomepage gelöscht wurden
Löscht ein Unternehmen die Daten von ausgeschiedenen Mitarbeitern nicht von seiner Homepage, handelt es sich um einen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Dies begründet einen Anspruch auf Schadensersatz i. H. v. 1.000 €, so das Arbeitsgericht Neuruppin in einem Urteil vom 14.12.2021 (Aktenzeichen: 2 Ca 554/21)
Das verklagte Unternehmen nannte den Namen der ausgeschiedenen Arbeitnehmerin weiterhin auf seiner Webseite, obgleich es bereits zur Löschung aufgefordert worden war. Daraufhin wandte sich die Klägerin erneut an die Firma und verlangte nunmehr eine Geldentschädigung i. H. v. 5.000 € für die unerlaubte Namensnutzung. Die Beklagte zahlte jedoch lediglich 150 €, sodass es zu der gerichtlichen Auseinandersetzung kam.
Nach Feststellungen des Arbeitsgerichts Neuruppin liegt bei diesem Sachverhalt unzweifelhaft eine Datenschutzverletzung vor:
- „Die Beklagte hat trotz entsprechender Hinweise… die Daten der Klägerin nicht umgehend von ihrer Internetseite entfernt, obwohl das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Unabhängig davon war sie jedoch auch bereits ohne anwaltliches Schreiben dazu verpflichtet gewesen, sämtliche im Zusammenhang mit der Klägerin veröffentlichten Daten von ihrer Homepage zu entfernen, da das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Dies ergibt sich nicht nur aufgrund der bestehenden datenschutzrechtlichen Pflichten, sondern stellt auch eine allgemeine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis i. S. v. § 241 Abs. 2 BGB dar. Auch mehrere Monate später waren die entsprechenden Daten jedoch noch verfügbar.“
- Das Arbeitsgericht Neuruppin ist „davon ausgegangen, dass der Klägerin ein Schadensersatzanspruch in der ausgeurteilten Höhe zuzugestehen ist, da die Beklagte trotz des entsprechenden Begehrens der Klägerin über mehrere Monate hin deren Daten auf ihrer Internetseite nicht gelöscht hat. Dies auch unabhängig von der Tatsache, dass die Klägerin keine immateriellen Beeinträchtigungen vorgetragen hat. Dieses ist… auch nicht erforderlich, da… Art. 82 DSGVO ebenfalls eine Warn- und Abschreckungsfunktion beinhaltet.“