Amtsgericht Pfaffenhofen (Bayern): Schadensersatz von 300 € als Ausgleich für Auseinandersetzung mit und Abwehr von unerwünschter Werbung

Powidatschl/ September 23, 2022/ alle Beiträge, Verbraucherdatenschutz/ 0Kommentare

Erhält ein Internetnutzer unerwünschte Werbe-E-Mails und muss sich nachfolgend mit der Abwehr der unerwünschten Werbung und der Herkunft seiner Daten auseinandersetzen, so kann ihm gemäß Art. 82 DSGVO ein Anspruch auf eine Geldentschädigung in Höhe von 300 € zu stehen. Dies hat das Amtsgericht Pfaffenhofen mit Urteil vom 09.09.2021 (Aktenzeichen: 2 C 133/21) entschieden.

Der Sachverhalt: Im Januar 2021 erhielt ein Internetnutzer über seine nicht öffentliche E-Mail-Adresse eine Werbe-E-Mail. Ihm wurde ein Vorteilpaket für den Erwerb von FFP2-Masken angeboten. Der Internetnutzer hielt die Werbe-E-Mail für unzulässig, da er weder geschäftliche noch persönliche Beziehungen zu der Absenderin habe. Er verlangte zunächst Unterlassung und Auskunft über die Herkunft seiner Daten. Die Absenderin gab zwar eine Unterlassungserklärung ab, jedoch war ihre Erklärung zur Herkunft der E-Mail-Adresse ungenau. Der Internetnutzer erhob schließlich Klage auf Zahlung einer .

Die Entscheidung des Gerichts: Es entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe nach Art. 82 DSGVO ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Durch die unerwünschte Werbe-E-Mail habe die Beklagte gegen die DSGVO verstoßen. Sie habe zum einen die E-Mail-Adresse des Klägers ohne Rechtfertigung verarbeitet und zum anderen verspätet bzw. nicht vollständig Auskunft über die Herkunft der Adresse erteilt. Im Interesse einer effektiven Abschreckung hielt das Amtsgericht Pfaffenhofen in diesem Fall eine Entschädigung von 300 € für angemessen. Es sei zu beachten – so das Gericht – dass sich der Kläger mit der Abwehr der unerwünschten E-Mail und der Herkunft der dafür genutzten Daten auseinandersetzen musste. Gerede letzteres sei geeignet, zu einem belastenden Eindruck, dem des Kontrollverlusts über die eigenen personenbezogenen Daten zu führen.

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