Amtsgericht München: Patienten haben Anspruch auf Herausgabe von Patienten- und Behandlungsdaten

Datenschutzrheinmain/ Januar 20, 2016/ alle Beiträge, Gesundheitsdatenschutz, Telematik-Infrastruktur/ 2Kommentare

„Der Anspruch auf Herausgabe der Patientenunterlagen in Kopie ist nur erfüllt, wenn der Arzt sämtliche Unterlagen in lesbarer Kopie gegen Kostenerstattung zur Verfügung stellt…“ So beginnt eine Pressemitteilung des Amtsgerichts München vom 15.01.2016. In einem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts München vom 06.03.2015 (Aktenzeichen 243 C 18009/14) hat das Gericht lt. Pressemitteilung in der Urteilsbegründung festgestellt, dass ein Patient einen Anspruch auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen hat. Ein besonderes Interesse muss dafür nicht dargelegt werden.“

Auch wenn in diesem Fall eine Krankenkasse die Behandlungsunterlagen der Patientin mit deren Zustimmung bei der Arztpraxis anforderte: Das Urteil hat auch Bedeutung für diejenigen Versicherten, die von Ihren behandelnden Ärzten / Krankenhäusern und ihrer jeweiligen Krankenversicherung – gestützt auf § 83 Abs. 1 SGB X – Auskunft über die dort vorliegenden Versicherten- und Behandlungsdaten fordern. Im Gesetz heißt es an dieser Stelle: „Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über 1. die zu seiner Person gespeicherten Sozialdaten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen, 2. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und 3. den Zweck der Speicherung. In dem Antrag soll die Art der Sozialdaten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden…“.

Viele GegnerInnen der elektronischen Gesundheitskarte und des damit verbundenen telematischen Informationssystem im Gesundheitswesen mussten in den letzten Jahren die Erfahrung machen, dass sie von ihrer jeweiligen Krankenkasse nach ihrem auf § 83 Abs. 1 SGB X gestützten Antrag auf Auskunft keine oder nur lückenhafte Antworten erhielten. Das Urteil des Amtsgerichts München kann für diese Auseinandersetzung eine Rückenstärkung bedeuten.

Meine Daten gehören mir! – das gilt auch und gerade für Gesundheits- und Behandlungsdaten.

Das Urteil des Amtsgerichts München ist bisher noch nicht im Wortlaut veröffentlicht.

2 Kommentare

  1. Gesetzlich versicherte Patienten können von einer Kassenärztlichen Vereinigung Auskunft über die abgerechneten medizinischen Behandlungen verlangen. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bereits im Mai 2010 entschieden. Nach Paragraf 83 Sozialgesetzbuch X habe der Kläger Anspruch auf Auskünfte über die über ihn gespeicherten Sozialdaten auch für länger zurückliegende Zeiträume, urteilten die LSG-Richter. „Es ist Zweck des Paragrafen 83 SGB X, dem Betroffenen die Kenntnis der Verarbeitung seiner Sozialdaten zu ermöglichen, um die Zulässigkeit der Verarbeitung und Richtigkeit der Daten überprüfen zu können.“ Dieses Urteil vom 20.05.2010 (Aktenzeichen L 5 KR 153/09) ist nach meiner Kenntnis nur von einer Rechtsanwaltskanzlei veröffentlicht worden. Hier zum Nachlesen: http://www.ra-kotz.de/auskunftsanspruch_personenbezogene_sozialdaten.htm

    1. Neben dem besagten § 83 SGB X ist ferner unbedingt auch noch flankierend der § 305 SGB V (Auskünfte an Versicherte) lt. BSG Urteil Az: B 1 KR 13/12 vom 13.11.2012 zu nennen und bei der Auskunftsbeantragung zu erwähnen …

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