Amtsgericht Köln: Videoüberwachung im Eingangsbereich eines Mehrfamilienhauses untersagt

CCTV-NeinDanke/ November 17, 2021/ alle Beiträge, Datenschutz im Mietrecht, Videoüberwachung/ 0Kommentare

Am 22.09.2021 hat das Amtsgericht Köln in einem Urteil (Aktenzeichen: 210 C 24/21) eine Vermieterin in Köln dazu verurteilt, die im Eingangsbereich (Treppenhaus EG) des Wohnhauses befindliche Videokamera zu entfernen und gespeicherte Aufzeichnungen dieser Videokamera zu löschen und die Löschung nachzuweisen.

Worüber hatte das Gericht zu entscheiden?

Eine Mieterin verlangte von der Vermieterin erfolglos, eine im Treppenhauseingangsbereich befindliche Überwachungskamera nicht mehr auf die Wohnungstür der Klägerin auszurichten. Die Vermieterin behauptete, die streitgegenständliche Kamera im Treppenhaus erfasse nicht die Wohnungstür bzw. entsprechende Bereiche des Kamerabildes seien geschwärzt. Die Kamera sei zudem auf Verlangen und mit Zustimmung der übrigen Mieter installiert worden. Hintergrund sei, dass im Treppenhaus und im Aufzug seit Jahren nahezu wöchentlich Müll, Zeitungen, Prospekte und Kleidung abgelegt werde. Diese Gegenstände würden eine erhebliche Brandgefahr hervorrufen.

Wie bewertete das Gericht den Sachverhalt?

Es stellte fest, dass die Klägerin einen Anspruch auf Beseitigung bzw. Entfernung der installierten Videokamera sowie die Unterlassung der Neuinstallation habe. Die Installation der Kamera im Treppenhaus und insbesondere die Speicherung der Aufzeichnungen verletze die klagende Mieterin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und sei auch nicht durch überwiegende schutzbedürftige Belange der Beklagten oder Dritter gerechtfertigt. In der Urteilsbegründung wird u. a. ausgeführt: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart und persönliche Daten preisgegeben und verwendet werden… Eine Videoüberwachung greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung ein… Aus diesem Grund schützt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht auch jedermann vor einer technisch gestützten Beobachtung und der Aufzeichnung persönlicher Lebenssachverhalte ohne Einwilligung. Die freie Entfaltung der eigenen Persönlichkeit wird gefährdet, wenn jederzeit mit der Beobachtung durch Personen gerechnet werden muss, die man selbst nicht sehen kann oder wenn die reproduzierbare Aufzeichnung des eigenen Verhaltens droht. Denn durch eine Video- und Tonaufzeichnung können Lebensvorgänge technisch fixiert und in der Folge abgerufen, aufbereitet und gegebenenfalls ausgewertet werden. Hierdurch können eine Vielzahl von Informationen über die Betroffenen, ihre Familienmitglieder, Freunde und Besucher gewonnen werden…“

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