Amtsgericht Frankfurt entscheidet: Attrappe einer Videokamera muss aus Wohnhaus entfernt werden
Am 29.01.2015 wurde ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt bekannt, das die Rechte der Mieter gegenüber Vermietern stärkt. Ein Mieter hatte vom Vermieter vergeblich den Abbau von Kameraattrappen im Eingangsbereich des Hauses und im Treppenaufgang gefordert. Das Gericht gab jetzt der Klage des Mieters statt und verurteilte den Vermieter dazu, die Kameraatttrappen abzubauen. Nach Meldung der Dt. Presseagentur (dpa) bewertete das Gericht die Installation von Kameraattrappen am Hauseingang als „Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters”. Die „mit der Anbringung der Attrappe verbundene Androhung der ständigen Überwachung” stellt nach Ansicht des Gerichts eine Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit des klagenden Mieters und seiner BesucherInnen dar. Die Argumentation des Vermieters, wonach das Persönlichkeitsrecht des Mieters nicht beeinträchtigt sei, da die Kameraattrappen allein der Abschreckung von Straftätern dienten, wurde vom Amtsgericht Frankfurt verworfen.
Das Urteil (Aktenzeichen 33 C 3407/14) können Sie hier im Wortlaut nachlesen.
Pervers!
Hinweisschild am Eingang eines Wohnhauses im Frankfurter Nordend
Ein vergleichbares Urteil hat auch das Amtsgericht Schöneberg in Berlin mit Urteil vom 08.06.2012 (Aktenzeichen: AZ 19 C 166/12) erlassen:
Das Gericht stellte klar, dass eine solche Anlage nur mit Zustimmung aller Mieter installiert werden dürfe. Es komme auch nicht darauf an, ob die Kameras tatsächlich in Betrieb seien, denn bereits eine Attrappe einer Videoüberwachungskamera im Hauseingangsbereich würde einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Mieter darstellen, welchen sie nicht dulden müssen. Ein nicht hinnehmbarer „Überwachungsdruck“ entstehe nämlich unabhängig davon, ob eine solche Kamera tatsächlich laufe. Die Mieterin könne sich in ihrem Privatbereich nicht mehr ungestört und unbeobachtet fühlen, auch was die Frequenz und Dauer empfangener Besuche angehe.
Gefunden auf der Internetseite eines Berliner Mietervereins, siehe http://www.bmgev.de/mietrecht/urteile/detailansicht/installation-einer-videoueberwachungsanlage-und-verletzung-von-persoenlichkeitsrechten.html.
Auf der Homepage der Rechtsanwaltskanzlei St. Loebisch aus Passau wird das Urteiil ausführlich besprochen: http://www.loebisch.com/urteil-kamera-attrappe-im-wohnhaus-grundsaetzlich-unzulaessig-3865/