Adresshandel: Oberlandesgericht Frankfurt verbietet den Verkauf von Adressdaten wegen fehlender Einwilligung der Betroffenen

Datenschutzrheinmain/ Februar 1, 2018/ alle Beiträge, Verbraucherdatenschutz/ 0Kommentare

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main hat mit Urteil vom 24.01.2018 den Verkauf von Adressdaten wegen fehlender Einwilligung nach dem Bundes­datenschutz­gesetz (BDSG) für unwirksam erklärt.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Rechtsstreits handelte mit Adressdaten. Im Zuge eines Insolvenzverfahrens hatte der Geschäftsführer der Klägerin verschiedene Internet-Domains einschließlich der über diese generierten Adressen gekauft. Die Daten wurden auf einem USB-Stick übergeben. Die Server selbst, auf denen die Daten weiterhin rekonstruierbar lagen, wurden vom Beklagten an eine ebenfalls mit Adressen handelnde dritte Firma verkauft. Diese nutzte nach dem Vortrag der Klägerin rund eine Million Adressen, um Werbe-E-Mails für eine Internetseite zu versenden.

Das OLG entschied: Der Klägerin stünden keinerlei vertragliche Ansprüche zu. Der Kaufvertrag sei insgesamt nichtig, da die Adressinhaber in den Verkauf ihrer Daten nicht wirksam eingewilligt hätten. Der Vertrag verstoße gegen die Vorgaben des BDSG. Die Nutzung personenbezogener Daten sei nur zulässig, wenn der Betroffene einwillige oder das so genannte Listenprivileg eingreife. Name, Postanschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse einer Person stellten klassische personenbezogene Daten dar. Auch der einmalige Verkauf derartiger Daten – wie hier – unterfalle dem Adresshandel im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BDSG. Das so genannte Listenprivileg nach § 28 Abs. 3 Satz 2 BDSG greife nicht, da es sich nicht um zusammengefasste Daten von Angehörigen einer bestimmten Personengruppe handele. Das OLG betonte, dass eine Einwilligung nach dem BDSG nur wirksam sei, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruhe, der auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie […] auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hingewiesen werde. Sie müsse grundsätzlich schriftlich abgegeben werden. Außerdem sei sie besonders hervorzuheben, wenn sie – wie hier – zusammen mit anderen Erklärungen erteilt werde. Nach dem von der Klägerin selbst vorgetragenen Wortlaut der Einwilligungserklärung seien jedoch weder die betroffenen Daten noch Kategorien etwaiger Datenempfänger oder der Nutzungszweck – Adresshandel – konkret genug bezeichnet worden. Die Zusendung von Werbe-E-Mails ohne Einwilligung stelle zudem eine unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) dar.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt vom 29.01.2018

Das Urteil mit dem Aktenzeichen 13 U 165/16 ist derzeit noch nicht rechtskräftig und noch nicht im Wortlaut öffentlich zugänglich.

 

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