Hessens Innenminister Peter Beuth für die BigBrotherAwards 2016 nominiert

Datenschutzrheinmain/ November 3, 2015/ alle Beiträge, Hessische Landespolitik, staatliche Überwachung / Vorratsdatenspeicherung, Videoüberwachung in der Region/ 0Kommentare

Die Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main hat auf ihrem letzten Treffen den Hessischen Innenminister Peter Beuth (CDU) für die BigBrotherAwards 2016 nominiert.  Warum?

Der Hessische Landtag hat auf Vorschlag des Hessischen Innenminister Peter Beuth vor wenigen Wochen die weitreichende räumliche und technische Ausweitung des Body-Cam-Einsatzes durch die hessische Polizei beschlossen.

bodycam

Dazu wurde § 14 Abs. 6 HSOG (Hessisches Sicherheits- und Ordnungsgesetz) wie folgt neu gefasst: „Die Polizeibehörden können an öffentlich zugänglichen Orten eine Person mittels Bild- und Tonübertragung kurzfristig technisch erfassen und diese offen beobachten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten oder Dritten erforderlich ist, und dies aufzeichnen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.“

Die hessische Landesregierung hat sich mit dieser Neuregelung weiterhin zum Vorreiter bei der Überwachung von Bürgerinnen und Bürgern durch den Einsatz mobiler Videokameras im Polizeidienst gemacht. Es steht zu befürchten, dass auch andere Bundesländer diese Regelungen in Kürze in ihr jeweiliges Landesrecht übernehmen werden.

Mit der Neuregelung sind drei wesentliche Erweiterungen des bereits vorher formalrechtlich zulässigen Einsatzes polizeilicher Bodycams in das Gesetz eingegangen:

  1. Der Einsatz von polizeilichen Schulterkameras (sogenannten Body-Cams) soll erweitert werden von der bloßen Identitätsfeststellung hin zu jeder Art von Polizeieinsatz.
  2. Der Kameraeinsatz soll auf Tonaufnahmen erweitert werden.
  3. Es soll zwischen kurzzeitiger Aufzeichnung bzw. offener Beobachtung einerseits und dauerhafter Aufzeichnung andererseits unterschieden werden.

Mit der Erweiterung des Kameraeinsatzes auf Tonaufnahmen soll erreicht werden, dass Beleidigungen gegenüber den polizeilichen Einsatzkräften leichter nachzuweisen sind. Hier muss festgestellt werden: In einer langen Tradition von Einschränkungen der Persönlichkeitsrechte von Bürgerinnen und Bürgern im Rahmen der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung ist immer angeführt worden, dass diese Einschränkungen nur hingenommen werden müssen, wenn es sich um schwere Straftaten im Rahmen von Kapitalverbrechen handelt. Mit der Neuregelung sollen aber bereits Bagatelldelikte Gegenstand von Überwachungsmaßnahmen werden. Das ist völlig überzogen.

In einer Stellungnahme im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens hat die Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main die Auswirkungen dieser Maßnahmen beschrieben und ihre Kritik formuliert. Die Stellungnahme ist hier (im Dokument ab S. 32) nachlesbar.

Der Jurist Dr. Dennis-Kenji Kipker (Universität Bremen) hat sich aus (verfassungs-)rechlicher Sicht kritisch zu den mittlerweile beschlossenen Neuregelungen im hessischen Polizeirecht geäußert. Seine umfangreiche Stellungnahme ist hier (im Dokument ab S. 46) nachlesbar.

Auch der Hessische Datenschutzbeauftragte hat sich kritisch mit der Ausdehnung des Body-Cam-Einsatzes beschäftigt. Seine Stellungnahme ist hier (im Dokument ab S. 9) nachlesbar. In seiner Stellungnahme schreibt er u. a.: „Grundsätzlich ist es eine rechtspolitische Entscheidung, ob der Anwendungsbereich des Videoeinsatzes im Rahmen polizeilicher Einsätze – namentlich die Nutzung der BodyCams – erweitert und auch durch Tonaufzeichnungen ergänzt werden soll. Ob die damit verbundene Ausweitung der Möglichkeiten des Videoeinsatzes an öffentlich zugänglichen Orten… noch den Anforderungen an einen verhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung entspricht, erscheint mir zumindest fraglich… Bedenken habe ich… bezogen auf die nunmehr vorgesehenen Erweiterung, dass eine Beobachtung schon zulässig sein soll, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies zum Schutz von Polizeibeamten erforderlich ist, d.h. im Vorfeld einer konkreten Gefahrensituation. Dies senkt die Einsatzschwelle deutlich herab. Damit ist es nicht ausgeschlossen, dass bei jeglichem polizeilichen Einsatz eine entsprechende Kamera mitgeführt wird… ist aus meiner Sicht bei einer so breit ausgestalteten Einsatzmöglichkeit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt…“

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