Ist das noch Datenschutz? Öffentliche Zustellung von Schriftstücken auf der Homepage des Landkreises Bautzen
Die öffentliche Zustellung behördlicher Schriftstücke ist im Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) sowie in sich auf das VwZG beziehenden Landesgesetzen geregelt. § 10 VwZG lässt zu, dass die öffentliche Zustellung erfolgen kann „durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, oder durch Veröffentlichung einer Benachrichtigung im Bundesanzeiger.“
„Die Benachrichtigung muss 1. die Behörde, für die zugestellt wird, 2. den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten, 3. das Datum und das Aktenzeichen des Dokuments sowie 4. die Stelle, wo das Dokument eingesehen werden kann, erkennen lassen“ – so § 10 Abs. 2 VwZG.
Viele Behörden, darunter auch viele Jobcenter, veröffentlichen ihre öffentlichen Zustellungen im Internet. Mit diesem Verfahren werden sensible personenbezogene Daten ohne Einwilligung der Betroffenen veröffentlicht, und das auch noch außerhalb des Geltungsbereichs der DSGVO. Das Internet kennt keine (Staats-)Grenzen und einmal veröffentlichte Daten können durch Dritte in vielfältiger Weise weiterverarbeitet werden können.
Durch eine Zuschrift wurde die Redaktion auf die Praxis des Landkreises Bautzen (Sachsen) im Umgang mit öffentlichen Zustellungen aufmerksam gemacht. Auch dieser Landkreis veröffentlicht auf seiner Homepage regelmäßig entsprechende Dakumente, aktuell sind es insgesamt 20. Darunter sind Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide des kommunalen Jobcenters, Bußgeldbescheide des Ordnungsamts und Bescheide der Ausländerbehörde. Der Informant hat in dieser Sache eine Beschwerde gegenüber der Sächsischen Datenschutzbeauftragten erhoben und deren auszugsweisen Veröffentlichung in anonymisierter Form zugestimmt. In seiner Beschwerde erklärt er:
„Was mich aber besonders empört sind zwei damit verbundene Sachverhalte:
- Zum einen können die öffentlichen Zustellungen des Landkreises problemlos kopiert und anderweitig genutzt / gespeichert werden.
- Zum anderen werden in diesen öffentlichen Zustellungen auch personenbezogene Daten veröffentlicht, die nach den Bestimmungen des des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) und des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) nicht veröffentlicht werden dürfen: Geburtsdatum und Geburtsort der Personen, an die sich die öffentlichen Zustellungen richten. Dies widerspricht den Grundsätzen der Datensparsamkeit. Die Vorschrift ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO: „Personenbezogene Daten müssen dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein (Datenminimierung)“.