Videoüberwachung in Zeiten von Corona (I)
Das Corona-Virus beflügelt Überwachungs-Fetischist*innen weltweit. Hier ein Beispiel aus der Schweiz: In der „Sonderverordnung 1 zur Begegnung von Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen infolge des Coronavirus“ des Kantons Aargau wird im Abschnitt „2. Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit“ verfügt:
„Die Polizei kann zur Durchsetzung und Kontrolle der Verbote gemäss… COVID-19-Verordnung 2 bestehende, von der Beauftragten für Öffentlichkeit und Datenschutz bewilligte optisch-elektronische Überwachungsanlagen öffentlich zugänglicher Räume zur Echtzeitüberwachung einsetzen, zu diesem Zweck auf Bildaufnahmegeräte von Dritten zugreifen und zusätzliche optisch-elektronische Überwachungsanlagen ohne Bewilligung der Beauftragten für Öffentlichkeit und Datenschutz zur Echtzeitüberwachung des öffentlichen Raums einsetzen…“
Das sind gleich drei Ausnahmeregelungen in einem einzigen Satz:
- Ausdehnung des Nutzungszwecks (Überwachung, ob die im Kanton Aargau verfügten Ausgangs- und Abstandsregelungen eingehalten werden);
- Zugriff der Polizei auf Kameraanlagen Dritter;
- Errichtung weiterer Überwachungsanlagen ohne Einbeziehung der zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörde.
Da stellen sich Fragen:
- Haben sich die Verfasser*innen dieser Verfügung auch mal gefragt, ob diese Maßnahmen geeignet sind, die Eindämmung der Corona-Pandemie im Kanton Aargau zu zu unterstützen?
- Oder ist auch diese Maßnahme in der Rubrik „Viel wird schon viel helfen“ einzuordnen?