Landgericht Koblenz: Auf das Nachbargrundstück ausgerichtete Kamera und Kameraattrappe muss entfernt werden
Das LG Koblenz hat am 05.09.2019 in einem Nachbarschaftsstreit entschieden, dass ein Nachbar die auf das angrenzende Grundstück ausgerichtete Kamera sowie eine Kameraattrappe entfernen muss.
Kläger und Beklagter bewohnen zwei nebeneinanderliegende Grundstücke, die Gärten grenzen aneinander. Der Beklagte hat in einem Haselnussstrauch, welcher sich auf seinem Grundstück unmittelbar an der Grundstücksgrenze befindet, eine Kameraattrappe angebracht, die auf das Grundstück des Klägers ausgerichtet ist. Eine weitere Kamera hat der Beklagte in einem Fenster seines Hauses im Erdgeschoss aufgestellt, welche ebenfalls auf das Grundstück des Klägers ausgerichtet ist. Hieran stört sich der Kläger. Der Beklagte bringt vor, die Kamera sowie die Kameraattrappe dienten seinem Schutz sowie der Abschreckung von Einbrechern.
Nach Auffassung des Landgerichts steht dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch auf Beseitigung der Kamera sowie der Kameraattrappe nach § 1004 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB zu. Nach ständiger Rechtsprechung greife eine Videoüberwachung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein. Danach stehe einem Jeden das Recht der informationellen Selbstbestimmung zu. Dies beinhalte die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Bei der Installation von Videoüberwachungsanlagen auf einem Privatgrundstück müsse deshalb sichergestellt sein, dass weder angrenzende öffentliche Bereiche, noch benachbarte Privatgrundstücke von den Kameras erfasst werden.
Etwas anderes gelte in Einzelfällen lediglich dann, wenn bei einer Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht ein überwiegendes Interesse des Betreibers der Anlage angenommen werden könne. Eine solches überwiegendes Interesse z.B. durch eine konkrete, besondere Gefährdung seiner Sicherheit konnte der Beklagte nicht geltend machen. Danach habe er auf jeden Fall die tatsächlich vorhandene Kamera zu entfernen, bzw. so auszurichten, dass eine Überwachung des Grundstückes des Klägers sowie des öffentlichen Bereiches ausgeschlossen sei. Gleiches gelte im Ergebnis auch für die Kameraattrappe. Denn bereits durch eine solche könne bei einem Nachbarn ein „Überwachungsdruck“ entstehen, wenn er nämlich eine Überwachung seines Grundstückes objektiv ernsthaft befürchten müsse. Dies sei nach den Umständen des konkreten Einzelfalles zu beurteilen.
Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Koblenz vom 18.09.2019
Das Urteil des Landgerichts Koblenz (Aktenzeichen: 13 S 17/19) ist noch nicht veröffentlicht.