Verwaltungsgericht Mainz: Betreiber von Videoüberwachungskameras sind gegenüber den Datenschutz-Aufsichtsbehörden auskunftspflichtig
Das Verwaltungsgericht Mainz hat mit Urteil vom 09.05.2019 (Aktenzeichen: 1 K 760/18.MZ) entschieden, dass die Verhängung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000 € durch den Landesdatenschutzbeauftragten in Rheinland-Pfalz wegen Nichtbeantwortung eines Fragenkatalogs zur Videoüberwachung angemessen ist.
Die Vorgeschichte: Die Klägerin betreibt ein Tanzlokal, in dem neben erotischen Tanzvorführungen auch andere sexuelle Dienstleistungen erbracht werden. An der Außenfassade des Lokals, im Innenraum und in den Separees installierte die Inhaberin des Lokals Videokameras zur Erfassung von Beschäftigten und Kund*innen. Der Landesdatenschutzbeauftragte in Rheinland-Pfalz erlangte davon Kenntnis und begehrte Auskunft in Form eines Fragenkataloges, der insgesamt 16 Fragen umfasst, insbesondere hinsichtlich des Umfangs der eingesetzten Videoüberwachungstechnik. Das Rechts- und Ordnungsamt der zuständigen Stadtverwaltung teilte dem Landesdatenschutzbeauftragten zudem mit, dass in dem Lokal Überwachungskameras installiert seien, mit denen auch der angrenzende öffentliche Gehweg überwacht werden könne. Da die Betreiberin des Lokals auf diverse Auskunftsverlangen nicht oder nur tw. reagierte, setzte der Landesdatenschutzbeauftragte ein Zwangsgeld i. H. v. 5.000 € fest. Dieses Zwangsgeld wurde von der Betreiberin des Lokals als rechtswidrig angesehen. Sie rief das Verwaltungsgericht Mainz an.
Das Urteil und seine Begründung:1. Den zuständigen datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörden steht gegenüber nichtöffentlichen Stellen gemäß Art. 58 Abs. 1 lit. a DSGVO ein Auskunftsanspruch zu, dem der datenschutzrechtlich Verantwortliche grundsätzlich nachkommen muss. 2. Ein solches Auskunftsverlangen kann in Form eines Verwaltungsakts geltend gemacht werden, wobei die darin enthaltene Handlungsaufforderung mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann. Das Verwaltungshandeln des Landesdatenschutzbeauftragten wurde vom Gericht als korrekt bewertet, die Klage daher in vollem Umfang zurückgewiesen.