Anordnung zur Löschung der biometrischen Datenbank zum Gesichtsabgleich: Bundesdatenschutzbeauftragter unterstützt Hamburger Datenschutzbeauftragten
Prof. Dr. Johannes Caspar, der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, teilte am 18.12.2018 in einer Presseerklärung mit: “Anlässlich der Ermittlungen zu den G20-Ausschreitungen wurde durch die Polizei eine automatisierte Gesichtserkennungssoftware eingesetzt, durch die eine Datenbank mit einem wachsenden Umfang von anfänglich 17 Terabyte angelegt wurde… Durch dieses Verfahren wird erheblich in die Rechte und Freiheiten einer Vielzahl Betroffener eingegriffen. Die biometrische Erfassung erfolgt unterschieds- und anlasslos. Sie betrifft massenhaft Personen, die nicht tatverdächtig sind und dies zu keinem Zeitpunkt waren… Es gibt kein Gesetz, das Strafverfolgungsbehörden erlaubt, Massen von Video- und Bildsequenzen aus ganz unterschiedlichen zeitlichen und örtlichen Bezügen zu sammeln und biometrische Gesichts-IDs von abgebildeten Personen ohne Tatverdacht zu erstellen, für unbestimmte Zeit zu speichern und wiederholt mit Gesichtern von einzelnen Tatverdächtigen abzugleichen. Da auch nach Anhörung und daraufhin erfolgter datenschutzrechtlicher Beanstandung der Einsatz fortgeführt wurde, war nunmehr der Erlass einer rechtsverbindlichen Anordnung erforderlich.”
Die Verfügung des Hamburger Datenschutzbeauftragten ist hier im Wortlaut veröffentlicht.
Der Hamburger Innensenator hat gegen die Anordnung des Hamburger Datenschutzbeauftragten Klage eingereicht.
Mit Pressemitteilung vom 24.01.2019 hat der neue Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber die Position seinen Hamburger Kollegen unterstützt und erklärt: „Wie der Hamburgische Datenschutzbeauftragte hält auch der BfDI die biometrische Auswertung von Videomaterial ohne eine neue Rechtsgrundlage für rechtswidrig. Bei immer größer werdenden Datenbeständen und umfangreicheren Methoden zu deren Auswertung steigt ohne eine klar begrenzte Regelung das Risiko, unschuldig in das Visier der Behörden zu geraten. Außerdem könne das dauernde Gefühl einer Überwachung bewusst und unbewusst zur Vermeidung völlig legaler Verhaltensweisen, wie zum Beispiel der Teilnahme an Demonstrationen, führen… Ein derart erheblicher Grundrechtseingriff kann nicht mit einem Rückgriff auf die weiten Generalklauseln der StPO legitimiert werden. Diese stammen überwiegend noch aus den 70er und 80er Jahren, als Datenverarbeitungen, wie die hier in Rede stehenden, noch pure Science Fiction waren. Die technischen Methoden und Bedingungen, mit denen Sicherheitsbehörden Datenbestände auswerten und analysieren dürfen, müssen daher zwingend neu gefasst werden und in diesem Zusammenhang auch entsprechend ihrer Eingriffsintensität und potentiellen Streubreite klar eingegrenzt werden…“